Autor Thema: Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung  (Read 1901 times)

Lurchi

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Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur Berechnung der Kündigungsfrist nach TV-L. Dort ist Nachfolgendes beschrieben:

weniger als 6 Monate: 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr: 6 Wochen zum Quartalsende
usw.

Eigentlich erscheint es mir logisch, aber zu 100% sicher bin ich mir nicht. Mal angenommen, ich habe am 01.03.2020 ein Beschäftigungsverhältnis begonnen. Wenn im Februar 2021 eine Kündigung beim Arbeitgeber eingeht, so greift eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Begründung: Zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung war ich nicht länger als ein Jahr beschäftigt. Ist mein Verständnis so korrekt?

Ich frage deshalb, weil das Arbeitsverhältnis in Summe ja bis zum 31.03.2021 und somit länger als ein Jahr fortgeführt werden würde.

Vielen Dank und einen schönen Sonntag euch allen.

Spid

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Antw:Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung
« Antwort #1 am: 07.02.2021 10:47 »
Ja.

Lurchi

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Antw:Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung
« Antwort #2 am: 14.02.2021 10:00 »
Ja.

Vielen Dank für die Antwort. Demnach wird also für die Berechnung der Kündigungsfrist die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung berücksichtigt. Das erscheint auch logisch, habe ich so aber noch nirgendwo gelesen. Steht das irgendwo explizit?

Spid

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Antw:Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung
« Antwort #3 am: 14.02.2021 10:06 »
In §34 Abs. 1 TV-L.

Lurchi

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Antw:Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung
« Antwort #4 am: 14.02.2021 12:42 »
Da steht nicht, dass das Eingangsdatum der Kündigung Bemessungsgrundlage ist.

Spid

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Antw:Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung
« Antwort #5 am: 14.02.2021 12:50 »
Wo käme eine Bemessungsgrundlage im Sachverhalt vor oder wäre irgendwo relevant? Die genannte Norm regelt, welche Kündigungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt.

Lars73

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Antw:Berechnung der Beschäftigungszeit bei Kündigung
« Antwort #6 am: 14.02.2021 13:07 »
Die Regelung ist eindeutig. Es kommt nicht darauf an ob man dies ohne ensprechende Kenntnisse auch erkennen kann. Die Kündigung ist ja die Willenserklärung die zugeht, darauf wird abgestellt. Es wird nicht auf das Datum des Endes des Arbeitsverhälnisses Bezug genommen.