Die Aufzählung in § 41a ist kumulativ zu verstehen.
Kumulativ heißt, es muss beides erfüllt sein? Also würden unverheiratete Paare in die Röhre schauen, also nichts für das Kind bekommen? Weshalb?
Bist du dir absolut sicher?
Schon mal danke für deine Antwort
Nein, mit kumulativ meinte ich, dass sich die Ansprüche anhäufen. Wer verheiratet ist ohne Kinder, enthält REZ (Aber nur in Mietenstufe VII in Höhe von 80 Euro), wer mindestens ein Kind hat auch je nach dem Tabellenwert. Gleiches gilt bei verheiratet mit Kind oder mit Kind, aber nicht verheiratet.
Deshalb steht auch dort nicht "wenn sie Kinder haben", sondern "für die Kinder". Eine gdachte "und"-Verknüpfung wäre hier unschädlich für die Verheirateten ohne Kinder. Sie bekämen dann weiterhin den REZ nach Anlage VII, Spalte "für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familien-zuschlag der Stufe 1".
Wie wäre es eigentlich bei Trennungskindern, für die der Bundesbeamte Unterhalt zahlt und in seiner Wohnung Kinderzimmer vorhält? Die Kinder leben beim Ex-Partner und dieser bezieht das Kindergeld. Bekommt der Bundesbeamte die kinderbezogenen Ortszuschläge dann auch?
Da gebe ich Max Bommel recht. Nur wer Kindergeld erhlt, erhält den regionalen Ergänzungszuschlag für die Kinder.