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Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

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Rene:

--- Zitat von: Rene am 08.02.2021 13:32 ---Die Krankenkassen bekommen halt nur die Meldung für wieviel Brutto im Jahr 2020 du Krankenkassenbeiträge entrichtet hast. Waren wohl in deinem Fall die 64.384,97€.
Die juckt es nicht was davon jetzt Sonderzahlung oder sonstwas war und auch nicht was nächstes Jahr bei dir aufläuft.
Für gewöhnlich machen die  dann dort halt ein Angebot, was einem Einkommen nach Bemessungshöchstgrenze entspricht. Doof falls man dann wieder darunter liegt.

Deine 64.384,97€ setzen sich möglicherweise folgendermassen zusammen: 13 x Monatsentgelt x 1,0826 (VBL 8,26%) + eventuelle Mitarbeiterbeteiligung x 1,0826.

Demnächst müsstest du ja die elektronische Lohnsteuerkarte bekommen, dort siehst du auch was du an tatsächlichem Jahresbrutto hattest.

--- End quote ---

Hab gerade gesehen, dass die JSZ auf 75,31% steht. Also 12,7531 x Monatsentgelt x 1,0826 (VBL 8,26%) + eventuelle Mitarbeiterbeteiligung x 1,0826.

Isie:
Die VBL ist zu hoch angesetzt und die Mitarbeiterbeteiligung ist höchstwahrscheinlich gar nicht bei der JAEG-Prüfung zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine regelmäßige und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlte Leistung handelt.

maximilianmuc:

--- Zitat von: Isie am 08.02.2021 14:47 ---Die VBL ist zu hoch angesetzt und die Mitarbeiterbeteiligung ist höchstwahrscheinlich gar nicht bei der JAEG-Prüfung zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine regelmäßige und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlte Leistung handelt.

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Vielen Dank auch dafür!

Mitarbeiterbeteiligung durch Ausschüttung der Privateinnahmen der Klinik, sehe ich auch als nicht regelmäßig an.
Weil niemand kann davon ausgehen, dass das zukünftig auch so bleibt.
Die Klinik scheint verpflichtet zu sein, das auszuschütten, wenn was reinkommt, an wen genau ist aber nicht festgelegt. Das kann eine Person sein oder die Hälfte oder alle oder oder oder und es kann auch wechseln. Das eine Jahr diese Personen, das andere Jahr jene Personen:

Wer bei der Techniker ist, die hat so einen schönen Rechner:
https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent?_leongshared_serviceId=2006&_leongshared_externalcontentid=HI13950168

Berechnen tut aber nicht die Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber(!) - zum Beispiel mit diesem Rechner.

Und hier kommt es drauf an, wie so eine Mitarbeiterbeiteiligung eingestuft wird, regelmäßig oder unregelmäßig.
Es reicht bei mir, dass hier nach Gutdünken eingestuft wurde.
Wer jetzt Pech hat - ich definiere mich hier als so jemand - der verdient regelmäßig, nach Tarif, nicht so viel, als dass es Sinn macht ihn versicherungsfrei zu stellen. Eigentlich ist ja der Hintergrundgedanke, das monatlich regelmäßige Einkommen.
Hier ist das dann für mich Mehrbelastung, wenn ich versicherungsfrei bin: durch vollen Beitrag (versicherungsfrei in der Gesetzlichen, zahle ich dann ja jenen komplett (quasi AN+AG) monatlich über mein Konto), obwohl ich monatlich aber unter diesem Einkommen liege, weil es eben nur manchmal mehr gibt. Letztes Jahr: drei Mal. Drei von 12 Monaten, das ist für mich nicht regelmäßig.

Die Frage ist also ist eine Einmalzahlung regelmäßig oder unregelmäßig.
Ich halte Einmalzahlungen, die nicht vertraglich nicht festgelegt, sowohl ob und wie viel - und maximal drei Mal im Jahr anfallen, logisch gesehen als unregelmäßig an. Es gibt ja keinen Vertrag der Regelmäßigkeit.

Die Sache, die ich hier bekomme scheint wohl den Namen der Poolbeteiligung zu tragen:
https://www.iww.de/cb/archiv/liquidationsrecht-poolbeteiligung-welches-modell-ist-empfehlenswert-wann-entsteht-ein-rechtsanspruch-f25121

"Gleichwohl ergibt sich allein aus einer langjährigen gleichbleibenden Beteiligung kein Automatismus hinsichtlich einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung für die Zukunft. So hat das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 (Az: 5 AZR 550/92) selbst bei einer mehr als achtjährigen pauschalen Abgeltung in Höhe eines monatlichen Festbetrages aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles sehr wohl angenommen, dass es sich hier „nur“ um die Erfüllung einer Standespflicht aus der Berufsordnung handelte."


Mich würds interessieren, ob ich da Widerspruch einlegen kann.

Wie das mit der Einkommenssteuer aussieht, weiß ich noch nicht. Das müsste dann ja auch mehr sein.

WasDennNun:

--- Zitat von: maximilianmuc am 09.02.2021 10:12 ---Hier ist das dann für mich Mehrbelastung, wenn ich versicherungsfrei bin: durch vollen Beitrag (versicherungsfrei in der Gesetzlichen, zahle ich dann ja jenen komplett (quasi AN+AG) monatlich über mein Konto)

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Wieso Mehrbelastung?
Ja die KV bucht den vollen Betrag bei dir ab, aber der AG überweist ja seinen Anteil an dich.
Im Kern hat man ja eine geringere Belastung, da man ja prozentual weniger zahlt.

Organisator:

--- Zitat von: maximilianmuc am 09.02.2021 10:12 ---Mich würds interessieren, ob ich da Widerspruch einlegen kann.

--- End quote ---

Gegen was und mit welchem Ziel?

Wie WasDennNun zutreffend schreibt, ergibt sich durch den Arbeitgeberzuschuss zur freiw. KV kein Nachteil. Im Gegenteil, sämtliches Einkommen über der BBG-KV ist beitragsfrei.

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