Autor Thema: Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium  (Read 2140 times)

Fragmon

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Hallöchen,

mal eine Frage an die Community. Wie seht ihr die folgende Regelung:

Sachverhalt:

An einer Hochschule wird ein berufsbegleitendes Studium eingerichtet welches die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst vermittelt. In der Zulassungsordnung wird zwischen Bewerbern (Beamte und TB) unterschieden:

Die Zulassung von Beamten richtet sich ausschließlich nach den Regelungen der Laufbahnverordnung § XY (Aufstieg)
Voraussetzung:
1.ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
3.ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen (mind. 13 von 16 Punkten)
4.sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

Tarifbeschäftigte können zum Studiengang zugelassen werden, wenn sie
1. eine Qualifikation für das Studium nachweisen
2. mindestens in der Entgeltgruppe 7 TVöD oder mindestens in der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung TV-L eingruppiert sind.
3. über eine dreijährige, im Bereich der Rechtsanwendung erworbene berufspraktische Erfahrung in mindestens der Entgeltgruppe 6 (TVöD oder TV-L) verfügen und
4. eine Empfehlung des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums vorlegen.


Ein Beamter benötigt mehrere Jahre/zehnte um die Besoldungsgruppe 8 und eine Beurteilung von 13 Punkten auf zwei Dienstposten zu erhalten. Ein TB kann die Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren erfüllen. Das hat zur Folge, dass z. B. eine Beamtin die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies aber in dem Moment wieder erfüllt, wenn sie sich aus dem Beamtenverhältnisses entlassen lässt.

Was hat diese Regelung für einen Sinn, wenn eine Person als Beamtin nicht und zeitgleich als TB qualifiziert ist.

Lars73

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #1 am: 10.02.2021 14:11 »
Das Laufbahnrecht der Beamten ist anders als das Arbeitsrecht für Tarifbeschäftige. Warum wäre dies ein Problem das es unterschiedliche Vorgaben gibt. Das ist ja hinsichtlich vieler Dinge der Fall, das Beamte und Tarifbeschäftigte unterschiedliche behandelt werden.

Fragmon

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #2 am: 10.02.2021 14:51 »
Das ist mir bewusst. Aber wenn es sich um ein allgemeines Studium handelt finde ich die unterschiedlichen Festlegung zur Qualifizierung zu eben diesem befremdlich. Wenn innerhalb des Beamten und Angestellten-Universums unterschiedliche Anforderungen getroffen werden ist das für mich in Ordnung, aber nicht bei einem allgemeinem Studium.

Wieso ist ein und die gleiche Person für ein allgemeines Bachelorstudium als Beamter unqualifiziert und als Tarifbeschäftigte qualifiziert.

Spid

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #3 am: 10.02.2021 15:02 »
TB brauchen ja keine Laufbahnbefähigung, mithin sieht man vielleicht keine Notwendigkeit darin, in diesem Bereich das Feld der Bewerber künstlich zu verengen.

Lars73

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #4 am: 10.02.2021 15:03 »
Ist es dann eine allgemeine Uni die diese Vorgabe macht oder ein Arbeitgeber/Dienstherr bzw. eine Verwaltungshochschule die alleine für den Bedarf des Landes Angebote macht?

Fragmon

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #5 am: 11.02.2021 12:52 »
Es ist eine Verwaltungshochschule die Bachelor- und Masterstudiengänge anbietet, mit denen man zeitgleich eine Laufbahnbefähigung erhält. Die Studiengänge sind für andere AG (Kommunen/private) geöffnet.

Mir geht es auch nicht um die Unterschiede der beiden Welten sondern rein nur um die Möglichkeit der Zulassung zu einem Studium und für mich sollte es keine Rolle spielen, ob bei identischer Eignung eine Person einen Arbeitsvertrag und die andere Person eine Urkunde besitzt.

Lars73

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #6 am: 11.02.2021 13:26 »
Ohne Offenlegung um welche Regelungen es genau geht lässt es sich nicht abschließend bewerten. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Land zum einen Regelungen für den Aufstieg von Beamten und für ein berufsbegleitendes Studium von Tarifbeschäftigten erlässt. Das für Beamten die Vorgaben des Laufbahnrecht Voraussetzung sind und für tarifbeschäftigte andere Regelungen getroffen werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. 

Ein Verstoß gegen des Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu erkennen da ja gerade unterschiedliche Sachverhalte (Beamte/Tarifbeschäftigte) vorliegen.

Ich halte z.B. die sächsische Regelung (die ähnlich wie von dir beschrieben ist) für rechtlich zulässig. Dor handelt es sich z.B. um zwei völlig getrennte Möglichkeiten für das Studium. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Eingangsvoraussetzungen ist als solches nicht zu beanstanden.

inter omnes

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #7 am: 11.02.2021 18:50 »
Kann mich Lars73 da nur anschließen. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Regelung die systemischen Besonderheiten TB/Beamte adäquat abbildet. Hier wird wesentlich Ungleiches ungleich behandelt. Insofern nicht zu beanstanden.

Elur

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Antw:Zulassungsordnung berufsbegleitendes Studium
« Antwort #8 am: 11.02.2021 22:25 »
Hallo,

ich habe diesen berufsbegleitenden Aufstieg als Beamtin selber gemacht (von 2015 - 2018). Beim Auswahlverfahren 2014 galten glücklicherweise nicht alle dieser Vorgaben, wie es sie jetzt tun. Ich bin z.B. erst 2011 verbeamtet worden und befand mich 2014 immer noch im Eingangsamt. Dennoch durfte ich beim Auswahlverfahren teilnehmen und habe schließlich die Zulassung für das Studium bekommen. Ich bin dann kurz vor Beginn des Studiums nach A7 befördert worden und kurz vor Ende des Studiums nach A8. Damals gab es dann noch kurze Irritationen, dass der Aufstieg keine Beförderung ist und ich nicht ein weiteres Jahr bis zur A9 warten musste. Im Übrigen waren mehr als die Hälfte der Mitstudierenden Tarifbeschäftigte, die dieses Studium aufgrund der Laufbahnbefähigung gemacht haben und bis auf eine, die das selber nicht wollte, sind alle direkt nach dem Studium verbeamtet worden.