Hallöchen,
mal eine Frage an die Community. Wie seht ihr die folgende Regelung:
Sachverhalt:
An einer Hochschule wird ein berufsbegleitendes Studium eingerichtet welches die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst vermittelt. In der Zulassungsordnung wird zwischen Bewerbern (Beamte und TB) unterschieden:
Die Zulassung von Beamten richtet sich ausschließlich nach den Regelungen der Laufbahnverordnung § XY (Aufstieg)
Voraussetzung:
1.ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
3.ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen (mind. 13 von 16 Punkten)
4.sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
Tarifbeschäftigte können zum Studiengang zugelassen werden, wenn sie
1. eine Qualifikation für das Studium nachweisen
2. mindestens in der Entgeltgruppe 7 TVöD oder mindestens in der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung TV-L eingruppiert sind.
3. über eine dreijährige, im Bereich der Rechtsanwendung erworbene berufspraktische Erfahrung in mindestens der Entgeltgruppe 6 (TVöD oder TV-L) verfügen und
4. eine Empfehlung des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums vorlegen.
Ein Beamter benötigt mehrere Jahre/zehnte um die Besoldungsgruppe 8 und eine Beurteilung von 13 Punkten auf zwei Dienstposten zu erhalten. Ein TB kann die Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren erfüllen. Das hat zur Folge, dass z. B. eine Beamtin die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies aber in dem Moment wieder erfüllt, wenn sie sich aus dem Beamtenverhältnisses entlassen lässt.
Was hat diese Regelung für einen Sinn, wenn eine Person als Beamtin nicht und zeitgleich als TB qualifiziert ist.