Das lässt mich jetzt tatsächlich nicht los, hier mal der Text des RP dazu:
"Sachleistungen
Die gesetzlich freiwillig versicherten Beamten und Versorgungsempfänger ohne Beitragszuschuss können zu Sachleistungen Beihilfe erlangen.
Sachleistungen sind diejenigen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die nach Gesetz und Satzung von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Augenoptikern, medizinische Hilfspersonen (z.B. Masseuren) usw. lediglich aufgrund der Vorlage der Krankenversichertenkarte erbracht werden, ohne dass der Patient in eine Rechtsbeziehung zu den Vorgenannten tritt.
Zu diesen Sachleistungen können Beihilfen bis zur Höhe der während der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Pflegeversicherungsbeiträge) zu einem Bemessungssatz von 50 v.H. gewährt werden.
Erfasst werden auch die Sachleistungen, die aus dem freiwilligen Krankenversicherungsverhältnis als Familienkrankenhilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige erbracht werden.
Wie kann ich als gesetzlich freiwillig Versicherter Sachleistungsbeihilfe erlangen?
Die gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, BEK, DAK, TKK, Forum BKK usw.) halten in Hessen Vordrucke vorrätig zum Nachweis erbrachter Leistungen (Sachleistungsbescheinigungen) für
a) Ärzte
Die/Der Beihilfeberechtigte
teilt seinem behandelnden Arzt mit, dass sie/er gesetzlich freiwillig krankenversichert ist und überreicht diesem einen Vordruck zur Bescheinigung von Sachleistungen.
Der Arzt bescheinigt
das jeweilige Behandlungsdatum und
die erbrachten Leistungen durch Eintragen der Gebührenziffern
in den Vordruck und berechnet hierfür zum Ausgleich für den erbrachten Schreibaufwand ein Entgelt. Als beihilfefähig anerkannt werden hierfür bis zu 5,36 €.
Mit dem vom Arzt ausgehändigten Nachweis wendet sich die/der Beihilfeberechtigte nunmehr an seine Krankenkasse und lässt sich den Geldwert zu den vom Arzt erbrachten Leistungen bescheinigen.
b) Apotheken
Die/Der Beihilfeberechtigte
geht mit seinem vom Arzt ausgestellten Kassenrezeptsowie dem Apothekenvordruck der Krankenkasse zur Apotheke.
Die Apotheke setzt für die bezogenen Arzneimittel
die Bruttopreise,
die Eigenanteile,
den Apothekenstempel sowie
das Datum und die Unterschrift des Apothekers
ein und gibt den Nachweis zurück an die/den Beihilfeberechtigten.
Die nunmehr kompletten Nachweise reicht die/der Beihilfeberechtigte- unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 17 Abs. 10 HBeihVO -. (1 Jahr ab dem Datum der einzelnen Behandlung/Kauf der Arznei pp) mit seinem Beihilfeantrag bei seiner Beihilfestelle ein.
Dem Beihilfeantrag ist zusätzlich eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über die während der letzten 12 Monate vor Antragstellung monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Beiträge zur Pflegeversicherung) beizufügen.
Die Bescheinigung der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge kann auch auf die Sachleistungsbescheinigung gesetzt werden."
Ich verstehe das jetzt so (nach einmaligen durchlesen, ohne Erfahrung in dem Bereich und ohne die entsprechenden Rechtsnormen quergelesen zu haben, daher alles ohne Gewähr) dass ich als freiwillig der der GKV versicherter Beamter erstmal den vollen GKV-Beitrag zahle.
Der Einfachheit halber sagen wir mal, dass sind 100 € pro Monat (ja ich weiss, viel mehr in Wirklichkeit) also 1200 € im Jahr.
Wenn ich nun innerhalb dieses Jahres gewisse medizinische Leistungen in Anspruch nehme, kann ich mir hierüber eine Bescheinigung über den Wert dieser Behandlung aushändigen lassen und diese bei der Beihilfe als Sachleistungsbeihilfe erstatten lassen; dies geht allerdings nur bis zu maximal 50 % der von mir gezahlten GKV-Beiträge, also in unserem Beispiel 600 € jährlich.
Wenn ich das so korrekt verstanden habe, wäre die Sachleistungsbehilfe (und damit die "Linderung" meiner GKV-Beiträge) von der Zahl meiner Arztbesuche abhängig, d.h. ich müsste, um jedes Jahr möglichst viel meiner gezahlten Beiträge erstattet zu bekommen, möglichst viele Leistungen in Anspruch nehmen. In Jahren ohne Arztbesuche bleibe ich auf den vollen Beiträgen sitzen