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Eingruppierung (Stufenzuordnung) bei Neueinstellung aus der Privatwirtschaft

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mohlo:
Hallo zusammen!

Zwischen Personalrat (PR) und Arbeitgeber (AG) gibt es eine Meinungsverschiedenheit bzgl. der korrekten Eingruppierung (Stufenzuordnung).

Ausgangssituation:
Eingruppiert (Stufe 3) werden soll ein MA, der aus der Privatwirtschaft kommt. Die für die Stelle geforderte Berufserfahrung liegt über 6 Jahre zurück. Der PR hat der Eingruppierung gemäß TVöD § 16 Abs. 3 widersprochen, in dem geregelt ist, dass eine Stufenzuordnung einschlägiger Berufserfahrung nur dann zulässig ist, wenn keine Unterbrechung von länger als 6 Monaten vorliegt. Unschädliche Unterbrechungen im Sinne von TVöD 17 Abs. 3 liegen nicht vor. In der Anhörung des BR hat der AG auch keinen Hinweis auf förderliche Zeiten der letzten 6 Jahre gemacht, die der Stelle dienlich sind.

Der AG widerspricht nun dem Beschluss des PR und begründet dies damit, dass der TVöD §16 Abs. 3 sich auf das Weiterkommen in den Stufen nach erfolgter Stufenzuordnung bezieht und es sich in dem im vorliegenden Fall um eine erstmalige Zuordnung handelt.

Hierzu nun die Frage:
Muss der AG nicht ausdrücklich in seiner Anhörung darauf hinweisen, dass er förderliche Zeiten (TVöD 16 Abs. 2 Satz 3) für die Stelle zur Deckung des Personalbedarf berücksichtigt?

Spid:
Was denn nun - BR oder PR? Zudem ist die Beteiligung des PR/BR kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

mohlo:
Korrekterweise handelt es sich bei unserem Gremium um einen Betriebsrat. In unserem Unternehmen gilt der TVöD-VKA und das BetrVG. Für Einstellungen ist nach BetrVG § 99 der BR anzuhören. Dieser beschließt zum einen über die Einstellung und zum anderen über die Eingruppierung. Bei internen Versetzungen auf eine neue Stelle gelten ja ohne wenn und aber die Vorgaben des TVöD. Bei Neueinstellungen von externen Bewerbern haben wir als BR in den letzten Jahren festgestellt, dass der AG oftmals den Joker "Personelle Erfordernis" zieht und so Eingruperiungen in die Stufen 4 bis 6 vornehmen kann.

In dem o.g. Fall geht es allerdings um die Frage, ob die für die Stelle geforderte Berufserfahrung "gelöscht" wird, da diese über 6 Jahre zurück liegt und ob der AG nur dann eine Eingruppierung in Stufe 3 vornehmen kann, wenn er explizit auf TVöD 16 Abs. 2 Satz 3 verweist. Dies hat er in der ersten Anhörung unterlassen.

mohlo:
Nachtrag: Der BR hat der Eingruppierung gem. BetrVG § 99 Abs 2 Ziff 1 * widersprochen, da diese nach seiner Auffassung gegen den TVöD § 16 Abs. 3 verstößt.

* Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.

Spid:
Man sollte als Personalvertretung schon wissen, ob man BR oder PR ist - das ist ein rechtserheblicher Unterschied.

Der TVÖD enthält im Gegensatz zum TV-L keine Regelung, die zur automatischen Entwertung einschlägiger Berufserfahrung nach 6 Monaten führt.

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