Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung (Stufenzuordnung) bei Neueinstellung aus der Privatwirtschaft
mohlo:
Alles klar. Vielen Dank für die Info. Bzgl. PR/BR habe ich PR gewählt, das sich hier überwiegend PRs zu Wort melden. Natürlich ist mir bewusst, dass es Unterschiede zw. PRs und BRs gibt. ;)
mohlo:
Dennoch stelle ich mir die Frage, ob es hier Erfahrungen mit dem TVöD-VKA gibt? Für den TVöD-Bund und TV-L gilt ja:
Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen.
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.
Lars73:
Na einen solchen Betriebsrat wünscht man sich doch der alles Versucht, dass Beschäftigte schlechter bezahlt werden...
Die Stufenzuordnung in Stufe 3 ist tarifkonform. Ein überziehen des Ermessens diese Zeit als einschlägig zu bewerten ist nicht zu erkennen.
Spid:
--- Zitat von: mohlo am 16.02.2021 11:27 ---Dennoch stelle ich mir die Frage, ob es hier Erfahrungen mit dem TVöD-VKA gibt? Für den TVöD-Bund und TV-L gilt ja:
Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen.
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.
--- End quote ---
Inwiefern sollte das "für den TVÖD-Bund und den TV-L" gelten? Der TV-L enthält doch explizite Verfallsnormen. Der TVÖD nicht, weder in der mit dem Bund noch in der mit der VKA vereinbarten Fassung.
mohlo:
--- Zitat von: Spid am 16.02.2021 11:34 ---
--- Zitat von: mohlo am 16.02.2021 11:27 ---Dennoch stelle ich mir die Frage, ob es hier Erfahrungen mit dem TVöD-VKA gibt? Für den TVöD-Bund und TV-L gilt ja:
Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen.
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.
--- End quote ---
Inwiefern sollte das "für den TVÖD-Bund und den TV-L" gelten? Der TV-L enthält doch explizite Verfallsnormen. Der TVÖD nicht, weder in der mit dem Bund noch in der mit der VKA vereinbarten Fassung.
--- End quote ---
Genau das ist der Punkt, der zu einer Diskussion im Gremium geführt hat. Ich schlussfolgere also: Keine Verfallsnorm für den TVöD-VKA = Kein Verlust der Berufserfahrung. Somit eine Eingruppierung gem. TVöD § 16 Abs 2 in Stufe 1, 2 oder 3 - je nach Dauer der Berufserfahrung, die in der Zeit vor den 6 Jahren erlangt wurde.
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