Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Auf E13 Stelle beworben, E10 Stelle angeboten bekommen
teclis22:
@Peter
Mein Rat an Dich (der eher Lebensberatung ist als TV Inhalt)
- guck dir die Stelle an und gehe zum Gespräch
- Fordere eine 10 S3 mit 30 Monaten Anerkennung LAufzeit in der Stufe, d. h. nach Ablauf der Probezeit kommst du auf eine 10 S4.
Dann entscheide wie sich das anfühlt.
Meiner persönlichen Meinung nach:
- die Suchen einen Billigheimer. Stellen in meiner Behörde gibt es nicht wie Sand am Meer und werden ausgeschrieben (What you See is what you get).
- Einmal im ÖD immer im ÖD: da wieder rauskommen ist sehr sehr schwer und dann sind die 70K in der fW nur noch eine schöne Erinnerung
Ich würde das nicht annehmen, da ich den Eindruck habe die gucken gerade wie verzweifelt die Bewerber sind. Weiter suchen. Auch andere Behörden haben schöne Töchter.. ahh jobs.
WasDennNun:
@teclis:
Stimme dir vollkommen zu bis auf
--- Zitat von: teclis22 am 28.02.2021 12:33 ---- Einmal im ÖD immer im ÖD: da wieder rauskommen ist sehr sehr schwer und dann sind die 70K in der fW nur noch eine schöne Erinnerung
--- End quote ---
Gilt sicher für Verwaltungsstelleninhaber, nicht aber für MINT Berufler.
Ich persönlich habe mehrfach den Wechsel öD/fW hinter mir.
bactho:
--- Zitat von: Spid am 26.02.2021 09:24 ---Doch, durchaus - aber bspw. der Begriff der wissenschaftlichen Hochschulbildung war ein anderer, Beschäftigte in der Datenverarbeitung gibt es nicht mehr, technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung auch nicht...
--- End quote ---
Das verstehe ich nicht ganz - in der Entgeltordnung zum TV L sind die "technischen Beschäftigten mit technischer Ausbildung" genannt.
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.1 Ingenieure
Vorbemerkung
Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
Entgeltgruppe 13
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
Und zum Begriff der "abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" heißt es in der EntgO:
1 (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Zum selben Begriff hieß es in der Vergütungsordnung zum BAT:
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Aber damals gab es auch noch keinen "Bologna-Prozess".....
Sozialarbeiter:
--- Zitat von: teclis22 am 28.02.2021 12:33 ---
- Fordere eine 10 S3 mit 30 Monaten Anerkennung LAufzeit in der Stufe, d. h. nach Ablauf der Probezeit kommst du auf eine 10 S4.
--- End quote ---
Und von 70 auf 50k runter gehen? :o
Also eigentlich muss man ja schon fast die Endstufe + Zulage (mit der man nochmal 20% von Stufe 2 erhält) fordern, nur um überhaupt gleich auf zu landen mit dem alten Job
Spid:
--- Zitat von: bactho am 28.02.2021 19:08 ---Und zum Begriff der "abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" heißt es in der EntgO:
1 (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Zum selben Begriff hieß es in der Vergütungsordnung zum BAT:
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Aber damals gab es auch noch keinen "Bologna-Prozess".....
--- End quote ---
Neben dem Umstand, daß Du ja bereits einen anderen Norminhalt einräumst, wäre es auch ohne Bologna mittlerweile ein anderer, denn Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 lautet seit nunmehr über einem Jahr:
„Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist.“
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version