Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
Bonosteffen:
Guten Tag,
am 01.12.2020 wurde ich zum stellv. Abteilungsleiter bestellt, weil dem Abteilungsleiter gekündigt wurde.
Seitdem leite ich als Stellvertreter die Abteilung. Nun habe ich beim Personalreferat nach einer Zulage gefragt.
Dies wurde abgelehnt, weil ich zwar vertretungsweise höherwertige Tätigkeit wahrnehme, aber weil ich schon in EG 15 bin kann ich keine Zulage bekommen.
Das gibt der Paragraph 14 TV-L nicht her. Gemäß 14 Absatz 1 hab ich zwar Anspruch, aber gemäß Absatz 2 gibt es keine Berechnungsgrundlage.
Gibt es noch Möglichkeiten doch eine Zulage zu bekommen? Die Abteilungsleiterstelle ist in A16 ausgeschrieben.
Danke für die Hilfe. Grüße
Spid:
Inwiefern sollte es sich um eine höherwertige Tätigkeit im Tarifsinne handeln?
Bonosteffen:
Eigentlich bin ich Referatsleiter in der Abteilung und nehme nun bis zur Neubesetzung der Stelle die Abteilungsleitung wahr. Das Personalreferat hat mir bestätigt, dass mir mit der Ernennung zur Stellvertretung eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde.
Spid:
Eine höherwertige Tätigkeit ist eine andere Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, §14 Abs. 1 TV-L. Inwiefern sollte es sich um eine höherwertige Tätigkeit im Tarifsinne handeln?
McOldie:
Ein Beschäftigter, der als „ständiger Vertreter“ bestellt und deshalb auch zur Abwesenheitsvertretung verpflichtet ist, hat im Vertretungsfall keinen Anspruch auf eine Vertretungszulage, denn es wird ihm keine „andere Tätigkeit“ übertragen
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