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Frage zum Arbeitszeitkonto

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Spid:
Überstunden sind stets angeordnet, sonst wären es keine. Sie können auch in Freizeit ausgeglichen werden, jedoch nur einen bestimmten Zeitraum. Sie können nur auf ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD gebucht werden. Einzige Ausnahme kann eine vor dem 01.10.2005 inkraft getretene, wirksame und seitdem unverändert fortgeltende und immer noch wirksame Gleitzeitregelung sein.

TurnB:
Danke. Verstehe. Dann ist das bei uns ziemlich chaotisch, es wird immer von "freiwilligen Überstunden" gesprochen, die aber nur so lange freiwillig sind, wie man sie macht, sonst werden sie angeordnet, aber der Unterschied ist nicht erkennbar, also man muss sie so oder so machen. Im Klartext heißt es also doch, entweder man lässt nach 39 Wochenstunden den Hammer fallen oder sie werden angeordnet und in letzterem Fall sind dann Zuschläge bei der Auszahlung zu zahlen? Oder sie werden halt im vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeitraum abgefeiert? Der Chef vertröstet zwar immer auf ruhigere Zeiten, tut er aber seit 2019 schon. Also dies zum "abfeiern in ruhigeren Zeiten".

Spid:
Ja und ja.

TurnB:
Okay, danke vielmals, dann wird das ganze für mich verständlicher. Ich glaub ich werde mich mal an den PR wenden.

wedo:

--- Zitat von: Spid am 21.02.2021 09:37 ---Gleitzeitkonten sind regelmäßig keine Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD. Existiert kein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD, können Zeitzuschläge nicht faktorisiert gebucht werden. Sie sind auszuzahlen. Das gilt auch für Zuschläge für Arbeitsstunden, die zu Überstunden werden. Die für das Arbeitsverhältnis geltenden Dienstvereinbarungen sind im Nachweis nach §2 NachwG aufgeführt. Sollte eine dort bezeichnete Dienstvereinbarung interessant sein, kann man sie vom AG verlangen. Das läßt sich auch vor dem ArbG durchsetzen.

--- End quote ---

Hallo Spid, kannst du mir bitte das mit den buchen noch etwas genauer erläutern. Woraus ergibt sich dies?

vielen Dank

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