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[NI] Vorzeitiges Ende des Vorbereitungsdienstes - Besoldungsrückzahlung
Kaiser003:
Ich habe im letzten August einen Vorbereitungsdienst (Duales Studium) bei einer Kommune in Niedersachsen als Beamtenanwärter aufgenommen. Ich bin in der Überlegung diesen abzubrechen und mich umzuorientieren. Nun wurde mir durch einen Mitarbeiter dieser Kommune mitgeteilt, dass das die volle Rückzahlung der Anwärterbezüge zur Folge hätte. Ist das so korrekt?
§ 60 NBesG
(...)
(2) Der Anspruch auf den Anwärtergrundbetrag entfällt bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, rückwirkend, wenn die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund
1.
vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder
(...)
Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
(...)
3. Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag
3.1
Höhe der Rückzahlungspflicht
Die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 NBesG genannten Voraussetzungen hat die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Anwärtergrundbetrages zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 500 EUR monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag des Anwärtergrundbetrages. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Nummer 2.4.2).
(...)
Müssten sich die Rückzahlungen dann nicht auf die Brutto-Bezüge abzüglich 500€ monatlich beschränken?
123456:
Herzlichen Glückwunsch, du kannst Gesetze lesen 😉
Mask:
Du hast den Gesetzestext korrekt gelesen; wenn du nicht Mal ein Jahr dabei und jetzt schon so unzufrieden bist, dass du den Abbruch erwägst, ist es vermutlich das beste aufzuhören. Noch ist kein höher Betrag zusammengekommen, warte lieber nicht bis das so ist.
Gruenhorn:
Alternativ zum Abbruch könntest du dich heraus prüfen lassen. Beim Bund war das zumindest damals eine Option, die ohne Rückzahlung daher kam. Das solltest du zumindest mit deinem gültigen gesetzestext mal prüfen.
bgler:
--- Zitat von: Gruenhorn am 23.02.2021 18:11 ---Alternativ zum Abbruch könntest du dich heraus prüfen lassen. Beim Bund war das zumindest damals eine Option, die ohne Rückzahlung daher kam. Das solltest du zumindest mit deinem gültigen gesetzestext mal prüfen.
--- End quote ---
M.E. hätte er aber in diesem Fall den Grund des Ausscheidens (ungenügende Leistung) zu vertreten und damit eine Rückzahlungspflicht.
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