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Änderung der Entgeltordnung (Anlage A) zum TVL-L ab 01.01.2020

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pagricola:
Hallo zusammen,

ich bin Angestellter im Freistaat Sachsen und werde nach TV-L vergütet. Zurzeit bin ich in der EG 4 eingruppiert. Mit Änderung der Entgeltordnung zum TV-L ab 01.01.2020, erhält laut Tarifvertrag jeder eine EG 5, seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausübt. Entsprechend habe ich die Höhergruppierung fristgerecht im März letzten Jahres rückwirkend zum 01.01.2020 beantragt, wie viele andere Kollegen. Im Dezember 2020 erneuerte ich meinen Antrag, damit ich unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist, kein Geld verliere, wenn ich rückwirkend höhergruppiert werde.

Mein AG hat es bisher nicht geschafft, einen einzelnen Kollegen höherzugruppieren, da sie auf genaue Durchführungshinweise vom SMI warten.

Ist es überhaupt rechtens, sich dem Tarifvertrag dermaßen zu widersetzen und nach über einem Jahr die neue Entgeltordnung nicht umzusetzen? Wie stehen meine Chancen, wenn ich die Höhergruppierung gerichtlich einklage?

Spid:
Sofern sich durch die Änderung der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergab, wirkte der Antrag unmittelbar. Eine Erneuerung des Antrags dürfte hinsichtlich der tariflichen Ausschlußfrist wirkungslos gewesen sein, erforderlich wäre eine Geltendmachung der Ansprüche gewesen. Durch die unmittelbare Wirkung des Antrags auf Höhergruppierung entstanden entsprechende Ansprüche im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim AG. Da keine Umsetzungsfrist vereinbart worden war, konnten sie auch unmittelbar im Anschluß an den Antrag gerichtlich durchgesetzt werden.

pagricola:
Es gibt hierbei nun Neuigkeiten, laut Arbeitgeber hat sich meine Tätigkeitsbeschreibung zum 01.01.2020 nicht geändert, weshalb die Voraussetzungen der Tarifmerkmale der EG 5 FG 1 oder FG 2 Teil I Anlage A TV-L somit angeblich nicht erfüllt sind und ich somit auf meiner EG 4 sitzen bleibe, obwohl in meiner Tätigkeitsbeschreibung meine Ausbildung als geforderte persönliche Voraussetzung aufgelistet ist.

Meiner Erachtens sehr widersprüchig, eine Ausbildung zu verlangen, jedoch laut Zuordnung der Arbeitsvorgänge zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen keine Arbeitsvorgänge mit gründlichen Fachkenntnissen ausüben zu lassen (zumindest laut Auffassung meines AG).

Jetzt zu meiner Frage, auch wenn ich dei Höhergruppierung zur EG 5 gerichtilich versuchen werden durchzusetzen:

Kann ich nun die Ausführung von Tätigkeiten ablehnen, wofür ich offensichtlich eine Ausbildung benötige? Also Dinge, die mir während meiner Ausbildung vermittelt wurden (z. B. umfangreiche Excel-Kenntnisse, die sich von meinen Kollegen abheben, die ich ohne meine Ausbildung nicht ausüben könnte).

Spid:
E4 Fg. 1 geht doch explizit von mindestens 25% aber weniger als 50% Arbeitsvorgängen, bei denen gründliche Fachkenntnisse benötigt werden, aus.

pagricola:

--- Zitat von: Spid am 03.03.2021 11:23 ---E4 Fg. 1 geht doch explizit von mindestens 25% aber weniger als 50% Arbeitsvorgängen, bei denen gründliche Fachkenntnisse benötigt werden, aus.

--- End quote ---

Laut meiner Tätigkeitsbeschreibung führe ich aber 8 % Tätigkeiten, "die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachl. Anlernung erfordern" und 92% "Schwierige Tätigkeiten" aus.

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