Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe
Vasja:
Hallo zusammen,
ich habe einen Hochschulabschluss, habe mich jedoch aus (persönlichen Gründen, um hier keine Diskussion anzustoßen, ob es Sinn macht etc.) auf eine E9b Stelle beworben. Als Voraussetzung war in der Stellenausschreibung "staatlich geprüfter Techniker" angegeben, der ich ja nicht bin. Jetzt behauptet die Personalstelle, dass man bei Einstellung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden würde, da man ja diese Ausbildung nicht hat.
Jetzt habe ich mir den TVöD mal angesehen und habe mehrere Fragen.... Die Personalstelle bezieht sich offensichtlich auf "Anlage 1 - Entgeltordnung Punkt 2" (Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person)...
1) Werden dadurch die §13 und §14 des TVöD (Eingruppierung in besonderen Fällen) ausgehebelt und man wird trotzt der höherwertigen Tätigkeit nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet?
2) Könnte die niedrigere Eingruppierung durch Punkt 7 Absatz (5c) (Anlage 1 - Entgeltordnung) aufgehoben werden (Von der Ausbildungspflicht sind Beschäftigte befreit, die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen....)?
3) In der speziellen Tätigkeitsmerkmalen der Techniker steht: "Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Wäre damit die niedrigere Eingruppierung (also Anlage 1 - Entgeltordnung Punkt 2) aufgehoben, weil in den Tätigkeitsmerkmalen "sonstige Beschäftigte" erfasst werden? Oder ist da die Stellenausschreibung ausschlaggebend?
Ich hoffe jemand kennt sich da aus und bedanke mich schon mal für Eure Hilfe.
Gruß, Vasja
Spid:
Nein, der AG bezieht sich offenkundig auf §12 TV EntgO Bund.
1) Keine der beiden genannten Vorschriften hat im Sachverhalt Relevanz.
2) Die bezeichnete Stelle gibt es nicht.
3) Nein, siehe §12 Abs. 2 TV EntgO Bund. Nichts in der Sachverhaltsschilderung deutet darauf hin, daß Du sonstiger Beschäftigter wärest.
Vasja:
Vielen Dank erstmal! Ich habe mir in der Eile natürlich die falsche Entgeltordnung durchgelesen (Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ). Dort ist auch die von mir in 2) aufgeführte Stelle zu finden....
zu 1) Wann findet denn §13 Anwendung? Muss sich also die vereinbarte Tätigkeit nochmals verändern, d.h. noch mehr Verantwortung bzw. schwierigere Aufgaben?
zu 3) Ich habe mir §12 Abs. 2 angeschaut. Wieso wäre ich nicht "sonstiger Beschäftigter"? Übersehe ich wieder etwas? In dem Tätigkeitsmerkmal für Techniker sind "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" erfasst. Beide Voraussetzungen würde ich, meiner Meinung nach, mitbringen. Es handelt sich um ein Techniker in einem physikalischen Spezialgebiet, in dem ich sowohl fundierte Kenntnisse und min. 5 Jährige Erfahrung mitbringe. Keiner der anderen Bewerber hatte die erforderlichen Kenntnisse.
Laut der Personalstelle liegt es daran, dass es nicht in der Stellenausschreibung explizit drin stand, also als Voraussetzung nur "staatlich geprüfter Techniker" angegeben wurde, ohne gleichwertige Berufe miteinzuschließen. Gibt es da einen Ausweg, ohne die Stelle komplett neu auszuschreiben?
Danke nochmal!
Spid:
§13 TVÖD findet Anwendung, wenn sich die Tätigkeit an sich ändert und nicht etwa, wenn eine andere Tätigkeit übertragen wird. Das ist bspw. dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit durch technischen Fortschritt ändert, z.B. wenn der Matrizenvervielfältiger mit Kurbelrolle durch einen modernen Hochleistungskopierer mit Vergrößerungen/-kleinerungen usw. ersetzt wird oder Karteikartensysteme durch eine Datenbank ersetzt werden.
Ob andere Bewerber irgendwelche Kenntnisse hatten oder nicht, ist für die Eigenschaft des sonstigen Beschäftigten unbeachtlich. Auch besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen im vorgesehenen Tätigkeitsbereich sind für sich genommen ohne Wert. Vielmehr müssen beim sonstigen Beschäftigten die Fähigkeiten und Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß dieselbe Bandbreite an Tätigkeiten abgedeckt werden kann, wie es bei einem Erfüller der Fall wäre. Der Status ist eben gerade nicht auf die konkrete Tätigkeit bezogen. Der sonstige Beschäftigte ist gem. jahrzehntelanger Rechtsprechung des BAG von den TVP als absolute Ausnahme vorgesehen. Die Voraussetzungen werden entsprechend nur ausgesprochen selten erfüllt. Vom BVA gibt es eine Broschüre, die die Rechtsprechung gut zusammenfaßt: https://bit.ly/3qqPv9b
Die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen sind für die Eingruppierung unbeachtlich.
Sofern in der Ausschreibung als konstitutive Voraussetzung der staatlich geprüfte Techniker gefordert war und keine Öffnung für andere Abschlüsse angegeben war, dürfte ein öffentlicher AG Dich nicht bei der Stellenbesetzung berücksichtigen.
WasDennNun:
--- Zitat von: Vasja am 07.03.2021 12:12 ---Laut der Personalstelle liegt es daran, dass es nicht in der Stellenausschreibung explizit drin stand, also als Voraussetzung nur "staatlich geprüfter Techniker" angegeben wurde, ohne gleichwertige Berufe miteinzuschließen. Gibt es da einen Ausweg, ohne die Stelle komplett neu auszuschreiben?
--- End quote ---
Klar, du bekommst die Stelle und bekommst von Tag eins (oder 2, ....) angepasste auszuübenden Tätigkeiten übertragen, die zu einer EG führen, die dir genehm ist.
Oder noch einfacher, so wie es die viele AGs im öD machen:
Du bekommst die Stelle und man zahlt dir das Entgelt einer EG wie man sich es denkt.
Wo du dann tatsächlich eingruppiert bist: irrelevant, solange man sich einig ist.
Also mein Rat:
Wenn die dich wollen, sollen sie dir die 9b zahlen, wie die das hinbekommen: Deren Problem !
Mögichkeiten gibt es da eine Menge.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version