Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NW] Ruhegehalt
newT:
--- Zitat von: BüroLurchNRW am 09.04.2021 10:36 ---Kenne mich da nicht aus, da es noch soooo weit weg ist leider :D Also vielleicht eine dumme Frage- zählen hier auch die Zeiten der Ausbildung/Studium mit rein (Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf) ??
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Wenn die Ausbildung/Studium im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt ist, wird diese/s als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Ob und in welchem Umfang ein Studium außerhalb eines Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, ist abhängig vom länderspezifischen Versorgungsgesetz.
--- Zitat von: mpai am 09.04.2021 10:04 ---Aber wenn ich trotz Teilzeit die 71,75 Prozent erreiche und zum Zeitpunkt der Pension voll arbeite, dann kriege ich doch 71,75 Prozent vom Vollzeitgehalt?
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Es ist irrelevant, ob du zum Pensionszeitpunkt voll arbeitest, Teilzeit arbeitest, oder ohne Dienstbezüge beurlaubt bist. Wenn du durch deine ruhegehaltsfähige Dienstzeit die 71,75% erreichst, bekommst du die volle Pension.
MonteCristo:
Passend hierzu:
Muss man einen gewissen Prozentsatz der Arbeitszeit leisten, damit diese Zeiten Ruhegehaltsfähig sind?
Wir haben hier "Mitarbeiterinnen" die so lange ich denken kann nur noch einen halben Tag die Woche arbeiten...
2strong:
Fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind grundsätzlich die Mindestvoraussetzung.
vermessen:
D. h. wenn ich meine 40 Vollzeitjahre geschafft habe (mit 58) reduziere ich meine Stunden auf 30% (bspw.) und hab dennoch den vollen Pensionsanspruch?
newT:
--- Zitat von: vermessen am 13.04.2021 11:41 ---D. h. wenn ich meine 40 Vollzeitjahre geschafft habe (mit 58) reduziere ich meine Stunden auf 30% (bspw.) und hab dennoch den vollen Pensionsanspruch?
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Wenn du dann Teilzeit bis Erreichen der entsprechenden Altersgrenze arbeitest, sollte das so stimmen.
--- Zitat ---Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) vom 14.06.2016:
(...)
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(...)
--- End quote ---
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