Es ist - für das Bundesrecht, du müsstest ggf. mal schreiben, welches Landesrecht dich interessiert - zu unterscheiden, ob der Ruhestand auf Antrag erfolgt oder wegen Erreichen der Altersgrenze. Bei letzterem sind weder Urkunde noch Verfügung notwendig. Der Übergang in den Ruhestand erfolgt automatisch aufgrund Gesetzes. Bei ersterem benötigt man eine Verfügung.
Wie diese Verfügung ausgestaltet ist, ist jedoch unabhängig. Sie kann auch Urkundenform haben. Urkunden können im Übrigen durchaus auch konstitutive Wirkung haben, vgl. nur § 8 Abs. 2 BeamtStG. Man kann nur Beamter werden, wenn man eine Urkunde erhält.