Hallo,
hierzu gibt es keine spezielle Regleung im Tarifvertrag. Einschlägig ist das Berufsbildungsgesetz.
Wiederholungen von Ausbildungsjahren bei Krankheit erfolgen in der Regel zum Ende eines Ausbildungsjahres, d.h. das Auszubildenden i.d.R. erst in die "neue" Klasse gehen, wenn das eigene reguläre Ausbildungsjahr um ist (vermutlich zum 01.08. oder 01.09.). Da du dann weiterhin im zweiten Ausbildungsjahr bist, erhältst du auch weiterhin die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres. Auch wenn du bereits vorzeitig "jetzt" die Klasse wechselst, wurde vereinbart das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen - nicht anteilig das erste. Schluss endlich bleibt die Frage, was zwischen deinem Ausbildenden und dir vereinbart wurde.