Hallo liebe Foristen und Foristinnen,
Folgende Frage: Person X hat von Organisation B eine Finanzierung erhalten. Diese Finanzierung ging dann an die Universität C in Deutschland (also öffentlicher Dienst), wo Person X dann nach TVL13 eingestellt wurde (entlohnt über die Finanzierung). Die Finanzierung beinhaltete auch die zeitlich befristete Entsendung von Person X in das Land E. Als sich Person X im Land E aufhielt, fing die Pandemie an und die Organisation B erlaubte es Person X nach Deutschland zurückzukehren (was Person X auch tat) mit der Absicherung, dass der Arbeitsvertrag mit der Universität C, was die Dauer anbetrifft, dadurch nicht beeinflusst würde. Es gab keine Info zum Auslandszuschlag. Eine Rückkehr ins Land E war später nicht mehr möglich.
Die Entsendung ins Land E umfasste auch einen Auslandszuschlag. Da Person X vor Beendigung der offiziellen Entsendungszeit nach Deutschland pandemiebedingt zurückkehrte (der Vorgesetzte an der Universität C war informiert), stellen sich nun Organisation B und Universität C ein Jahr später die Frage, ob Person X, die ja Organisation B und den Vorgesetzten an der Universität C informiert hatte, weiterhin den Auslandszuschlag hätte bekommen dürfen und ob Person X nun den entsprechenden Betrag der Universität C zurückgeben muss. Organisation B ist sich bereits klar darüber, dass dies zwischen Person X und Universität C geregelt werden muss.
Es sieht so aus, wie wenn die Kommunikation zwischen Organisation B und Universität C grundsätzlich schlecht funktioniert hat und nun Person X die leittragende Figur spielen wird. Welche Möglichkeiten gibt es für sie?
Vielen Dank für jeden Rat.
Mit freundlichen Grüßen