Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Einstufung bei Einstellung mit schädlicher Unterbrechung

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cyrix42:
Danke noch einmal für den Hinweis.

Wie verhält es sich denn dann eigentlich mit der Sonderregel für Wissenschaftler (§40 Nr. 5), wo ja eine abweichende Regelung zu §16 (2) getroffen wird. Hier stehen keine Protokoll-Erklärungen dabei; der Satz 2, auf den die PE Nr. 3 sich in §16 mit ihren Fristen bezieht, ist hier unverändert. Nach dem von dir verlinkten Urteil, sind diese Fristen dann auch auf Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern anzuwenden. Andererseits heißt es in Satz 4 dieser hier anzuwendenden Fassung klar "4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend:  Zeiten  mit  einschlägiger  Berufserfahrung  an  anderen  Hochschulen  oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."

Gilt hier also auch die Frist der obigen PE, dass nur die einschlägige Berufserfahrung aus Beschäftigungsverhältnissen, die höchstens 6 Monate vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beendet wurden, berücksichtigungsfähig ist? (Das wäre m.E. konsequent; auch wenn es dem Ansinnen der hier getroffenen Regel, die Mobilität von Wissenschaftlern zu fördern, völlig zuwider laufen würde...)

Spid:
Soweit ich das überblicke, hatte das BAG darüber noch nicht zu befinden.

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