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Einstufung bei Einstellung mit schädlicher Unterbrechung

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Mase1:
Hallo zusammen,
Ich habe versucht über den §16 Auskunft über die Einstufung bei Neueinstellung mit schädlicher Unterbrechung zu bekommen. Leider bin ich nicht fündig geworden. Folgendes Szenario:

7 jährige Anstellung an der Uni als Wissenschaftliche Mitarbeiterin, E13 Stufe 3 (durch unschädliche Unterbrechungen)
Durch Befristung dann 8 Monate Arbeitslosigkeit
Jetzt wird eine Wiedereinstellung bzw Neueinstellung angestrebt mit einer E11. Der zukünftige Vorgesetzte hat seine Empfehlung für eine hohe Einstufung ausgesprochen, aufgrund einschlägiger Berufserfahrung.
Nun die Rückmeldung der Personalabteilung, dass Aufgrund der schädlichen Unterbrechung nur Stufe 1 erfolgen kann. Ist das korrekt bzw. gibt es Verhandlungsspielraum oder Alternativen?

Ganz herzlichen Dank schonmal für Feedback!

Spid:
Einschlägige Berufserfahrung liegt nicht vor. Anspruch besteht mithin lediglich auf Stufe 1. Der AG kann jedoch förderliche Zeiten berücksichtigen.

cyrix42:
Also m.E. ist das nicht so klar. In der Protokoll-Erklärung zu § 16 Absatz 2 wird zuerst definiert, was einschlägige Berufserfahrung ist:

"1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit."

Ob nun die Tätigkeiten, die im bisherigen Arbeitsverhältnis anfielen, für die neue Stelle einschlägig sind, oder nicht, ist zumindest mir nicht offensichtlich klar.

§40 mit den Sonderregelungen für Angestellte an Hochschulen regelt dann in Nr. 5 Absatz 1 Sätze 4,5:

"Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend:  Zeiten  mit  einschlägiger  Berufserfahrung  an  anderen  Hochschulen  oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe  gilt  für  Beschäftigte  in  den  Entgeltgruppen  9a  bis  12,  wenn  sie  im  Rahmen  der  Planung,  Vorbereitung,  Durchführung,  Aus-  und/oder  Bewertung  von  wissenschaftlichen  Vorhaben  einen  wesentlichen  Beitrag leisten."

Daraus würde ich, sollte die neue Tätigkeit auch entsprechend wissenschaftlich geprägt sein, dann schon ableiten, dass hier auch Einschlägigkeit der Berufserfahrung vorliegen kann.

Aber vielleicht kann Spid dies ja aufklären.

Spid:
Aufgrund von PE3 zu §16 Abs. 2 TV-L ist es absolut eindeutig, daß es sich nicht um einschlägige Berufserfahrung handelt.

cyrix42:
So? M.E. wird in dieser Protokoll-Erklärung nur definiert, wann es sich um "Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 " handelt; was einschlägige Berufserfahrung ist, wird dort nicht definiert.

btw: Der zweite Teilsatz dieser PE lautet ja "bei  Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern  ab  der  Entgeltgruppe  13  verlängert  sich  der Zeitraum auf längstens zwölf Monate." Ist da die Einstufungs-Voraussetzung EG 13 für beide Arbeitsverhältnisse gemeint? (Im hier diskutierten Fall liegt ja eine solche im vorherigen Arbeitsverhältnis vor, aber nicht im neuen."

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