Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einstufung bei Einstellung mit schädlicher Unterbrechung
Spid:
Da es sich nicht um einen TB ab der E13 handelt, sondern um einen TB in E11, ist das unbeachtlich.
cyrix42:
Ok, also bezieht sich dieser zweite Teilsatz mit der Forderung nach der EG 13 (zumindest auch) auf das aktuelle Beschäftigungsverhältnis.
Und falls sich noch eine weitere Unklarheit beseitigen lässt: Der Paragraph unterscheidet ja zwischen Arbeitsverhältnissen zum "selben Arbeitgeber" (was nach entsprechender PE sich in diesem Satz 2 nur auf Unterbrechnungen von im Normalfall max. 6 Monaten bezieht) oder zu "einem anderen". Im ersten Fall ist die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung vollständig, im zweiten Fall nur die Zuordnung zur Stufe 2 bzw. 3.
M.E. ist der Fall einer längeren Unterbrechung und Neubeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber hier ungeregelt.
(Wenn ich Spid richtig verstehe, sieht er dann keine einschlägige Berufserfahrung mehr vorliegen, wobei mir nicht klar ist, an welcher Stelle diese verfallen sollte; denn, wie gesagt, die PE Nr. 3 redet nur über das Beschäftigungsverhältnis, nicht über die Einschlägigkeit der Berufserfahrung...)
Spid:
Der Fall der längeren Unterbrechung beim selben AG ist doch eindeutig geregelt: die Einstellung erfolgt in Stufe 1 - es sei denn, der AG macht von der Kann-Regelung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten Gebrauch.
cyrix42:
An welcher Stelle ist das so geregelt? Ich versuche das ja gerade an einer Stelle festzumachen. Gehen wir mal den entsprechenden Absatz Satz für Satz durch:
"1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt."
Der Satz kann es nicht sein, denn im früheren Beschäftigungsverhältnis wurde nach PE Nr. 1 entsprechende Erfahrung gewonnen. ("Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit." Von Verfallsdatum steht da nichts.)
"2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis."
Dazu erklärt PE Nr. 3, dass hier nur solche Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, die nicht länger als im Normalfall 6 Monate zurückliegen: "Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt". In diesem Satz geht es also auch nicht um die Situation, dass beim gleichen AG nach mehr als 6 Monaten erneut die Beschäftigung aufgenommen wird.
"3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3"
Und hier geht es um andere Arbeitgeber. (Satz 4 beschreibt dann eine Kann-Regelung.)
Also, in welchem Satz, an welcher Stelle, wird nun die Situation -- gleicher Arbeitgeber mit längerer Unterbrechung -- geregelt?
Wenn mit Satz 1 bezweckt sein sollte, dass immer in Stufe 1 eingestellt wird, es sei denn, es liegt eine der Situationen aus den Sätzen 2 bzw. 3 vor, dann dürfte man dort nicht einschränken "sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt", denn die kann ja auch unabhängig der Sätze 2 und 3 erworben worden sein...
(Interessant finde ich auch, dass die Einschränkung auf die im Normalfall 6 Monate Unterbrechung sich explizit in der Protokollerklärung nur auf Arbeitsverhältnisse zum gleichen Arbeitgeber beziehen, eben den Satz 2, und nicht auf die zu anderen Arbeitgebern, was ja auf Satz 3 verweisen würde. Das bedeutet dann also m.E., dass bei anderen AG auch länger zurückliegende einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden muss.)
Spid:
In Satz 1; PE3 legt - im Gegensatz zum TVÖD - zeitlich exakt fest, wann die einschlägige Berufserfahrung als solche durch Zeitablauf entwertet ist und mithin eine solche nicht mehr darstellt.
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