Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einstufung bei Einstellung mit schädlicher Unterbrechung
WasDennNun:
--- Zitat von: Mase1 am 07.04.2021 21:52 ---Nun die Rückmeldung der Personalabteilung, dass Aufgrund der schädlichen Unterbrechung nur Stufe 1 erfolgen kann. Ist das korrekt bzw. gibt es Verhandlungsspielraum oder Alternativen?
Ganz herzlichen Dank schonmal für Feedback!
--- End quote ---
Die Personalabteilung lügt oder ist strunz doof und unfähig ihren Job zu machen.
Du hast nur ein Anrecht auf die Stufe 1.
Aber können könnten sie dich auch in der Stufe 3 einstellen, wenn sie wollten und die tariflichen Kann Regelungen nutzen würden.
Also dein Verhandlungsspielraum ist ganz einfach. Du musst nur folgendes klarstellen: Ich unterschreibe nur einen AV der festlegt, dass ich in der Stufe 3 (aufgrund Anerkennung von förderlichen Zeiten) eingestellt werde.
Mase1:
Wow, vielen Dank für die vielen Antworten.. also es handelt sich um denselben Arbeitgeber. Und ich habe nochmal in die Mail geschaut, dort steht:
"Hinsichtlich der Stufenzuordnung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass auch bei nachgewiesener einschlägiger Berufserfahrung durch eine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten nur die Stufe 1 in Betracht kommt."
Also wird mir hier auf jeden Fall einschlägige Berufserfahrung anerkannt....
Wie sieht es denn mit dem hier aus §16:
(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Ich brauch irgendwie was, womit ich argumentieren kann... ich will ja die Stelle haben, finde es nur sehr unfair mit der Stufe 1. Wo steht denn überhaupt, dass man auf Stufe 1 fällt..wieso denn nicht eine Stufe niedriger?
Hier steht:
§16
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
Wobei ich das hier mit den vier Jahren nicht verstehe... man kommt doch nach 2 Jahren in Stufe 3!?
Mase1:
Cyrix42, das finde ich auch schwammig...
"bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate." Ist da die Einstufungs-Voraussetzung EG 13 für beide Arbeitsverhältnisse gemeint? (Im hier diskutierten Fall liegt ja eine solche im vorherigen Arbeitsverhältnis vor, aber nicht im neuen."
könnte man das nicht so auslegen, dass man die schädliche Unterbrechung durch die unterschiedlichen Entgeldstufen neu "berechnen" müsste?
WasDennNun:
Nein.
Wenn deine neue Stelle EG13 wäre, dann ja.
Spid:
Einschlägige Berufserfahrung liegt vor oder nicht, die Rechtsmeinung des AG ist dazu unbeachtlich. §16 Abs. 5 TV-L berührt die Stufe in keinster Weise. Warum sollten die Regelungen für Entgeltgruppe 1 relevant sein? Da ist nichts schwammig. Du bist nicht E13. So einfach ist das.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version