Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einstufung bei Einstellung mit schädlicher Unterbrechung
2strong:
--- Zitat von: Mase1 am 08.04.2021 09:30 ---Hier steht:
§16
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
Wobei ich das hier mit den vier Jahren nicht verstehe... man kommt doch nach 2 Jahren in Stufe 3!?
--- End quote ---
Das bezieht sich, wie Du selbst zitierst, auf eine Einstellung in Entgeltgruppe 1 ;)
WasDennNun:
--- Zitat von: Mase1 am 08.04.2021 09:30 ---Ich brauch irgendwie was, womit ich argumentieren kann... ich will ja die Stelle haben, finde es nur sehr unfair mit der Stufe 1. Wo steht denn überhaupt, dass man auf Stufe 1 fällt..wieso denn nicht eine Stufe niedriger?
Hier steht:
§16
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
Wobei ich das hier mit den vier Jahren nicht verstehe... man kommt doch nach 2 Jahren in Stufe 3!?
--- End quote ---
Wenn du die Stelle unbedingt haben willst, dann hast du einen schlechtere Verhandlungsspielraum.
--- Zitat von: WasDennNun am 08.04.2021 07:58 ---Also dein Verhandlungsspielraum ist ganz einfach. Du musst nur folgendes klarstellen: Ich unterschreibe nur einen AV der festlegt, dass ich in der Stufe 3 (aufgrund Anerkennung von förderlichen Zeiten) eingestellt werde.
--- End quote ---
Argument: §16 Absatz 2 Satz 4
Die Anwendung von §16 Absatz 5 würde deine Stufe 1 nicht ändern, es ist eine widerrufliche Zulage. Der AG würde dann dir aber das Entgelt der Stufe 3 überweisen.
Und natürlich ist es "unfair", aber es ist deine freie Entscheidung.
Mase1:
Ich danke euch allen!
Habe nun zu den Konditionen zugesagt...
cyrix42:
Die Frage des TE ist offenbar geklärt. Insofern ist dies jetzt eher eine akademische Nachfrage meinerseits fürs bessere Verständnis:
--- Zitat von: Spid am 08.04.2021 05:56 ---In Satz 1; PE3 legt - im Gegensatz zum TVÖD - zeitlich exakt fest, wann die einschlägige Berufserfahrung als solche durch Zeitablauf entwertet ist und mithin eine solche nicht mehr darstellt.
--- End quote ---
Die entsprechende Protokoll-Erklärung macht doch aber keinerlei Aussage über die Einschlägigkeit irgendwelcher Berufserfahrung, sondern regelt (nur), was in dem Satz 2, auf den in der PE verwiesen wird, unter einem "vorherigen Arbeitsverhältnis" zu verstehen ist. Das sind doch zwei völlig verschiedene Dinge, die erst einmal per se nichts miteinander zu tun haben.
Wieso sollte nun gerade diese PE dazu dienen können, dass man aus der dort getroffenen Definition des "vorherigen Arbeitsverhältnisses" ableiten könne, wann in dort nicht betrachteten Fällen nun einschlägige Berufserfahrung vorliegt, oder nicht?
Spid:
Weil das BAG die PE im Gesamtkontext als Zeitvorschrift zur Entwertung einschlägiger Berufserfahrung interpretiert.
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