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Eingruppierung TVöD-VKA Teil II

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Polarbär:
Hallo ihr Lieben,

leider konnte ich unter dem alten Topic keine Beiträge mehr verfassen, wahrscheinlich wurde es geschlossen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114336.msg178534/topicseen.html#msg178534

Es geht um die Eingruppierung einer hauswirtschaftlichen Stelle in einer Kindereinrichtung (derzeit ist der AG der Auffassung, dass die Stelle in einer EG3 eingruppiert ist):

Wir sind in der Hinsicht weiter gekommen und haben die Arbeitsplatzbeschreibung für die Stelle ergattert:

Diese enthält folgende Infos:

1. Allgemein/Organisatorische Einordnung

keine für die Eingruppierung nötigen Infos


2. Arbeitsplatzbeschreibung

neue Aufgaben (gesetzliche Grundlagen) seit der letzten Arbeitsplatzbeschreibung:
- Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
- Lebensmittelverordnung
- Allergiekennzeichnung
- Infektionsschutzgesetz

Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten (Was wird getan?):

I. Organisatorische Vor- und Nachbereitung des Mittagessens (Zeitanteil 20%)
- eigenständige Erstellung von altersgerechten Essensplänen nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
- Berücksichtigung individueller Ernährungerfordernisse bei Kindern / Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten
- Allergiekennzeichnung
-Einkauf von Essen und Getränken, Zukauf von Frischkost; Orientierung an Saison und an regionaler und biologischer Erzeugung der Nahrungsmittel
-Bestellung von Tiefkühlkomponenten
-Angemessene Lagerhaltung, Überprüfung der Haltbarkeitsdaten von LEbensmittelvorräten
-Dokumentation von ...  hier ist nichts weiter eingetragen

anzuwendende Rechtsnormen:
Lebensmittelverordnung und Infektionsschutzgesetz, interner Hygieneplan

II. Zubereitung der Mittagsmahlzeit (Zeitanteil 40%)
- Zubereiten / Auftauen der Tiefkühlkomponenten
- Zubereitung der kompletten Mittagsmahlzeit
- Zubereitung von Frischkost (Rohkost, Salate, Obst), von Nachtisch und Kochen von Beilagen
- Zubereitung von warmen und kalten Getränken
- nach Absprache: Vorbereitung von kleinen ZWischenmahlzeiten oder Kuchen für besondere Anlässe
- Rückstellproben von jeder Mahlzeit erstellen

anzuwendende Rechtsnormen:
Lebensmittelverordnung und Infektionsschutzgesetz, interner Hygieneplan

III. Essensausgabe (Zeitanteil 5-10%)
- Vorbereitung des Geschirrs
- nach Absprache: Decken des Tisches, evt. mit den oder durch die Kinder, Essensausgabe bzw. Auftischen

IV. Aufräum- und Nacharbeiten (Zeitanteil 10-15%)
- Abräumen und Abwischen der Tische
- Essensreste ver- und entsorgen
- Spülmaschine einräumen, einschalten, entleeren, nach Absprache: erneut einräumen diesen Part finde ich klasse, selbständigkeit wird vorrausgesetzt, aber wenn noch Geschirr übrig ist, soll man absprechen ob eine weitere Maschine angeschaltet wird...
- Nach Absprach: gespültes Geschirr verräumen
- Spülmaschine pflegen (Salz, Klarspüler, Reiniger)
- Nach Absprache: Entsorgung von Altglas

V. Reinigungsarbeiten und Hygienemaßnahmen (Zeitanteil 20%)
-Durchführung der vorgeschriebenen HYgienemaßnahmen und Einhaltung der Hygienevorschriften
- Reinigung von Arbeitsflächen und Spüle
- Innen- und Oberflächenreinigung im Küchenbereich
- Reinigung und Pflege von Kühlschränken und Tiefkühlschränken gemäß Hygienerichtlinie
- Nach Absprache: Waschen/Trocken/Legen von Wäsche
- Nach Absprache v.a. in den Ferien: Großputz- und Wäschearbeiten

VI. Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in einzelne Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (kein Zeitanteil eingetragen)
- Nach Absprache mit der Einrichtungsleitung; mit dem Ziel, den Kindern Alltagskomponenten zu vermitteln

Punkte 3 bis 7:

keine  für die Eingruppierung nötigen Infos

8. Erforderliche Fachkentnisse und Vorraussetzungen

Berufliche Qualifikation: Ausbildung Fachrichtung Hauswirtschaft

besondere erforderliche Vorraussetzung der Stelle: (zwingend) rechtliche Kenntnisse des Infektionsschutzgesetzes, Lebensmittelverordnung, Vorgaben der Allergiekennzeichnung

9. Zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten:

- gepflegtes Äußeres
- Kenntnisse in Essenszubereitung, gesunder Ernährung (Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährung), Hauswirtschaft und Hygiene
- Freude an der Arbeit im Umfeld von Kleinkindern, Kindern oder Jugendlichen
- Nervliche Belastbarkeit und Fähigkeit, auch in lauterem Umfeld zu arbeiten
- Freundliches und offenes Auftreten; tolerante und annehmende Grundhaltung
- Fähigkeit zur Selbstorganisation und zur eigenständigen Handhabung von Arbeitsabläufen

10. Unterschrift Stelleninhaber/-inhaberin und Unterschrift Dienststellenleitung

______________________________________________________________

Obwohl das ganze am Ende eine Unterschrift erfordert wurde die Beschreibung bisher nicht zur Unterschrift vorgelegt.
 ______

Über die Einteilung der Zeitanteile lässt sich streiten I und II sind eher vertauscht oder bei 30%/30%.
______

Zudem finde die Aufgliederung der Tätigkeiten etwas zu feingliedrig, da der Großteil der Tätigkeiten bei Bedarf bzw. im großen Zusammenhang ausgeführt wird.
Die Tätigkeit sieht für mich eher wie 2 einheitliche Arbeitsvorgänge mit dem Arbeitsergebnis "Mittagsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Spiel und LErneinrichtung des Jungendamtes" und "Durchführung von Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Einrichtungen..."
____

Außerdem habe ich einen interessanten Artikel zum Thema Fachkenntnisse gefunden welcher auf den TVöD $12 verweist:
https://www.anwalt24.de/lexikon/fachkenntnisse_-_eingruppierung_-_beispiele

Da wird geschrieben:

Für den Bereich TVöD -VKA:

-EG4: Gründliche Fachkentnisse (zu mindestens einem Viertel der Gesamtarbeitszeit)
-EG5: Gründliche Fachkentnisse
-EG6 Gründliche und vielseitige Fachkentnisse

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber zur Ausübung der Aufgaben nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises oder sonstige Fachkenntnisse anwenden muss. Die Fachkenntnisse müssen die eigenständige Erledigung eines Vorgangs ohne Arbeitsanweisungen im Einzelnen möglich machen.

Der AG scheint sich bewusst zu sein (lt. Punkt 8 ), dass für die Ausübung der Tätigkeit zwingend Fachkentnisse in den Bereichen Kenntnisse des Infektionsschutzgesetzes, Lebensmittelverordnung und Vorgaben der Allergiekennzeichnung notwendig sind. Wenn man sich nun noch die Arbeitsanteile der Punkte I und II (gesamt 60%) ansieht, wäre die Stelle ja mindestens in der EG4 einzuordnen
______

Der AG kommt unter Punkt 8. selbst zu der Einschätzung, dass eine berufliche Ausbildung in der Fachrichtung Hauswirtschaft erforderlich ist. Dies spräche meiner Auffassung nach für eine Eingruppierung in die EG5 (wenn das o.g. Tätigkeitsprofil dies hergibt, die persönliche Anforderung wäre mit einer 3-jährigen Ausbildung in dem Bereich erfüllt)



Wäre mal jemand der Erfahreneren so gut hier eine Einschätzung abzugeben wohin er die Stelle eingruppieren würde?

VG
Polarbär

Spid:
Kenntnis != nähere Kenntnis. Es gibt lediglich einen AV, der gFk erfordert, AV I. Ansonsten sind es einfachste Tätigkeiten, einfache Tätigkeiten oder solche, die eine fachliche Anlernung erfordern. Da AV I weniger als ein Viertel der auszuübenden Tätigkeit ausmacht, ist E3 wohl zutreffend. Streiten könnte man, ob man Vorbereitung und Zubereitung tatsächlich trennen kann. Dann käme man wieder in den Bereich, der im anderen Thread diskutiert wurde.

Polarbär:
Damit ich das richtig verstehe:
Die formelle Frage ob AV I und AV II getrennt oder als zusammenhängender AV betrachtet werden, führt zu einem Bewertungunterschied von EG3 zu EG9a?

Spid:
Das ist keine formelle Frage - und sie kann auch den Unterschied zwischen E1 und E15 ausmachen.

Polarbär:
Also wenn ich mir einige Gerichtsurteile zu diesem Thema anschaue, scheinen die Arbeitsgerichte der Meinung zu sein, dass es bei den AV hauptsächlich auf das erzielte Arbeitsergebnis ankommt. Als Beispiel das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bzgl. der Eingruppierung

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2018/2018-05-24/4_AZR_816-16.pdf&ved=2ahUKEwjlsqyZwO_vAhXngP0HHWixAIMQFjAAegQIBxAC&usg=AOvVaw0vdmK2OU77JY9EwEroqEdp

Hierbei ist mir bewusst, dass sich dieses Urteil auch auf die Umgruppierungsrichtlinien beim Übergang vom BAT zum TVöD bezieht. An der Betrachtungsweise bzgl. der AV im TVöD ändert das ja aber grundsätzlich nichts.

Jetzt ist natürlich die Frage wie da die Chancen auf Erfolg stehen. Aber vor Gericht ist es ja bekanntermaßen wie auf hoher See, da darf man wahrscheinlich nur hoffen

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