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Eingruppierung TVöD-VKA Teil II

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Organisator:

--- Zitat von: Polarbär am 08.04.2021 21:25 ---Der AG kommt unter Punkt 8. selbst zu der Einschätzung, dass eine berufliche Ausbildung in der Fachrichtung Hauswirtschaft erforderlich ist. Dies spräche meiner Auffassung nach für eine Eingruppierung in die EG5 (wenn das o.g. Tätigkeitsprofil dies hergibt, die persönliche Anforderung wäre mit einer 3-jährigen Ausbildung in dem Bereich erfüllt)

Wäre mal jemand der Erfahreneren so gut hier eine Einschätzung abzugeben wohin er die Stelle eingruppieren würde?

--- End quote ---

Hinsichtlich der Eingruppierung bin ich vom Ergebnis her bei Spid, also auch E 3.

Die Einschätzung des Arbeitgebers, ob und ggf. welche Ausbildung vorliegen sollte, ist für die Eingruppierung unerheblich. Etwas übertrieben könnte der AG auch einen Lebensmittelchemiker fordern und mit den genannten Tätigkeiten wäre auch der nach E 3 eingruppiert.

Interessant finde ich die wohl schon stattgefundene Diskussion über die mögliche Trennung zwischen Planung/Einkauf und Zubereitung.
Zwar ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ein gut abgrenzbares und zu bewertendes Arbeitsergebnis, ob dies jedoch einer sinnvollen Arbeitsorganisation entspricht ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Möglich erscheint es jedoch.
Möglich erschiene sogar, z.B. bei einer Großküche den AV 1 in Planung und Einkauf aufzuteilen ;)

Polarbär:

--- Zitat ---Interessant finde ich die wohl schon stattgefundene Diskussion über die mögliche Trennung zwischen Planung/Einkauf und Zubereitung.
Zwar ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ein gut abgrenzbares und zu bewertendes Arbeitsergebnis, ob dies jedoch einer sinnvollen Arbeitsorganisation entspricht ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Möglich erscheint es jedoch.
Möglich erschiene sogar, z.B. bei einer Großküche den AV 1 in Planung und Einkauf aufzuteilen
--- End quote ---

Ist keine Großküche  ;)
Versorgung von ca. 60 Kindern und Jugendlichen in unterschiedlichen Gruppen und Altersstufen.
Das ganze komplett alleine, ohne fachlich übergeordnete Hauswirtschafterin/Ernährungsberaterin o.ä.. Wenn AV I so auszuführen wäre, dass eine andere Person AV II ausführen könnte, wäre der Aufwand für AV I wohl aufwendiger.

Die Rechtssprechung neigt ja auch eher dazu "große Arbeitsvorgänge" zu bilden.
Beispielsweise kommt das LAG Hamm bei der Betrachtung der Tätigkeit einer Ergäzungskraft in einem Kindergarten zu dem Schluss, dass ihr zu erreichendes Arbeitsergebnis die "Betreuung der zur Gruppe gehörenden Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren während der Dauer ihres Aufenthaltes in dem Kindergarten X" ist. Hier führt die "Atomisierung" der Arbeitsvorgänge auch dazu, dass die TB in die Gruppe S3 eingruppiert wurde (das Gericht entschied unter Berücksichtigung des einheitlichen Arbeitsvorganges auf S8)

In diesem Fall sah die Tätigkeitsbeschreibung folgendermaßen aus:
1. Ausgeführte pädagogische Arbeiten: 25 %
– Durchführung der pädagogischen Arbeit in der Gruppe nach Absprache mit der Gruppenleitung
– Kleingruppenarbeit nach Absprache mit der Gruppenleitung
– Teilnahme an Einzel- und Teamfortbildungen
– Vorbildfunktion hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit in der Gruppe und der gesamten Einrichtung
– Eingewöhnung der neuen Kinder
– Betreuung der 25-Stunden-Mittagsgruppe
– hauswirtschaftliche Angebote in der Gruppe (Kochen und backen mit den Kindern).

2. Ausgeführte pflegerische Arbeiten: 25 %
– Pflegerische Tätigkeiten am Kind, Hilfestellung beim Toilettengang sowie Waschen, Cremen, Wickeln
– Beachten der Hygiene hinsichtlich der Betreuung der Kinder, der Räume und des Inventars
– Erste Hilfe bei Verletzungen leisten und dokumentieren

3. Ausgeführte hauswirtschaftliche Arbeiten: 25 %
– Tägliches Kehren des Gruppenraumes und der Gruppengarderobe
– Wöchentliches Entstauben der Möbel im Gruppenraum
– Spülmaschine ein- und ausräumen im Rahmen des Küchendienstes
– Mittagsspüldienst nach Dienstplanmöglichkeit bei Fehlen der Küchenkraft
– Sauberhalten der Gemeinschaftsräume
– Verantwortung für Mobiliar und Inventar der Einrichtung
– Mitverantwortung für die Ordnung und Sauberkeit in der Räumen der Einrichtung und im Außenspielbereich unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienekriterien
– Verantwortung für die Sauberkeit und Ordnung im Küchenbereich unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienekriterien

4. Ausgeführte organisatorische Aufgaben in der Gruppe: 15 %
– Festgelegte Zeitplanungen einhalten
– Unterstützung bei der Durchführung von Angeboten und besonderen Aktivitäten
– Verantwortung unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht für den reibungslosen Tagesablauf
– Verantwortung für das ordentliche Verlassen der genutzten Räumlichkeiten
– Verantwortungsvoller Umgang mit Verbrauchsmaterialien
– Absprachen mit dem Gruppen- und Gesamtteam hinsichtlich eines geregelten Tagesablaufs

5. Elternarbeit – ausgeführte Arbeiten: 5 %
– Freundliches und kompetentes Auftreten gegenüber der Elternschaft zum Wohle der Einrichtung

6. Ausgeführte Verwaltungsaufgaben: 5 %
– Gelegentliches Führen der Anwesenheitsliste
– Melden besonderer Vorkommnisse bezüglich der Gruppe und der Gesamteinrichtung an die Leitung
– kontinuierliche berufliche Fortbildung

7. Führung von Mitarbeitern/-innen: 0 %
Es werden keine Aufgaben übernommen.

8. Kontakt nach Außen / Öffentlichkeitsarbeit: 0 %
Es werden keine Aufgaben übernommen.[/size]

Quelle: https://rechtsanwalt-krau.de/urteilearbeitsrecht/lag-hamm-urteil-vom-07-11-2019-11-sa-297-19/

Diese Arbeitsvorgänge lassen sich mMn genau so gut oder schlecht auftrennen wie die der vorher aufgezeigten Tätigkeitsbeschreibung.

Organisator:

--- Zitat von: Polarbär am 09.04.2021 17:11 ---Diese Arbeitsvorgänge lassen sich mMn genau so gut oder schlecht auftrennen wie die der vorher aufgezeigten Tätigkeitsbeschreibung.

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Ich finde, dass die Tätigkeiten der Ergänzungskraft anders zu bewerten sind hinsichtlich der Aufteilung.

Bei der Küchenkraft sind die Tätigkeiten Planung, Einkauf, Zubereitung, Ausgabe, Abwasch sehr gut zeitlich trennbar, insoweit kann man auch eigene Arbeitsvorgänge daraus machen.

Bei der Ergänzungskraft ist es eben nicht so, dass man zuerst pädagogische Arbeiten mit den Kindern macht und danach pflegerische Tätigkeiten, sondern dies bunt gemischt ist und somit ein Arbeitsvorgang.

Spid:
Die Frage ist auch eher das trennbare Arbeitsergebnis. Ist der Speiseplan von Einkauf und Zubereitung sinnvoll zu trennen oder ist das Arbeitsergebnis nicht eher die fertige Mahlzeit auf dem Tisch?

Organisator:

--- Zitat von: Spid am 12.04.2021 09:32 ---Die Frage ist auch eher das trennbare Arbeitsergebnis. Ist der Speiseplan von Einkauf und Zubereitung sinnvoll zu trennen oder ist das Arbeitsergebnis nicht eher die fertige Mahlzeit auf dem Tisch?

--- End quote ---

Interpretiere ich es richtig, dass es dabei auf die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ankommt?
Also bei einer Großküche wäre es ein trennbares Arbeitsergebnis, bei einer Kleinküche eher nicht und somit ein zusammenhängender Arbeitsvorgang?

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