Dies ist in § 75 des Bay. Personalvertretungsgesetzes geregelt.
Hier handelt es sich offenbar um eine Umsetzung (weil keine Änderung der Eingruppierung oder andere Änderung des Arbeitsvertrages vorliegt), die nur mitbestimmungspflichtig ist, wenn § 75 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt ist:
Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
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6.
Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);