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Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit

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Maitre69:
Hallo ins Forum!

Auch ich habe eine Frage zum Thema Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen:

Facts:

Angestellter in Landesbhörde, TV-L /E10, Stufe 2

Ich war 12 Jahre als Sachbearbeiter in einer Behörde nach TV-L/ E 6 eingruppiert. Im Jahr 2019 war ich mittlerer Weile in Stufe 5 angekommen.
Durch einen Unfall nur innendienstfähig geschrieben hat mich mein Referatsleiter in die Referatsleitung geholt, um dort meine Innendienstzeit von Juli bis September abzuarbeiten. Aufgrund der gezeigten Leistungen und das Bestreben des Referatsleiters im Sachgebiet ohnehin eine Stelle zu schaffen, die das von mir geleistete Arbeitsfeld abdeckt, hat er mich gefragt, ob ich bereit wäre diese Stelle weiterhin auszufüllen, was ich bejahte und fortan auch tat.
Die Stelle gab es bis dahin noch nicht, klar war aber im Voraus, dass diese wesentlich höher dotiert sein wird.

Intern wurde ich dann nach meinem Urlaub auf die zu schaffende Stelle gebucht. Die Schaffung dieser Stelle dauerte an und wurde erst im Januar 2020 mit E 10 bewertet. Im Anschluß daran gab es eine behördeninterne Ausschreibung der Stelle, auf die ich mich bewarb. Im anschließenden Auswahlverfahren setzte ich mich durch und bekam die Stelle zum Mai 2020 offiziell. Im gesamten Zeitraum von Juli 2019 bis April 2020 wurde ich weiterhin nach E6, Stufe 5 bezahlt.

Nun meine Fragen:

1. Habe ich einen Anspruch auf die Zahlung eines Ausgleichs/Differenzbetrags von E6/5 zu E10/2 und wenn ja, ab wann und für welchen Zeitraum?

2. Wenn ja, gilt in diesem Fall auch die 6 monatige Ausschlußfrist des AG für evtl. Nachzahlungen?

3. Kann ich die Zeit meiner Tätigkeit in der Referatsleitung vor dem offiziellen Wechsel in die E 10 als Berufserfahrung geltend machen und somit eine frühere/höhere Einstufung zu erhalten?

4. Wenn Punkt 3 so richtig ist, gilt das für den gesamten Zeitraum ab Juli 2019 oder erst ab Februar 2020, nach der Bewertung der Stelle nach E 10?

Bevor ich damit an meine Personalabteilung herantrete, würde ich die Forum-Member bitten, mir da etwas zu helfen. Wie man sich (leider) vorstellen kann, ist das ein sehr heißes Eisen ;)

Vielen Dank im Voraus!

Lars73:
1.+2. Die tarifliche Ausschlussfrist steht eventuellen Ansprüchen entgegen. So kann offen bleiben ob die Aufgaben tatsächlich wirksam übertragen worden.
3. Es handelt sich um eine Höhergruppierung (also kein Wechsel des Arbeitgebers? Dann spielt Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung keine Rolle. Die Höhergruppierung aus der E6, Stufe 5 führt in die E10, Stufe 2.
4. Das spielt keine Rolle. Soweit die Eingruppierung eine Rolle spielen würde, käme es auf die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben und dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung und nicht auf dem Zeitpunkt der Bewertung durch den Arbeitgeber an.

Isie:
Für den Zeitpunkt der Stufenzuordnung ist maßgebend, wann die Tätigkeit nicht nur vorübergehend wirksam übertragen wurde.

Maitre69:
@Isi: Aber das genau ist doch das Problem. Ich mache eine höherwertige Tätigkeit von Juli 2019 bis April 2020, zwar freiwillig und wissend, das ich bis zum Erhalt der Stelle weiterhin nach E6/5 bezahlt werde, jedoch im luftleeren Raum, weil es die Stelle noch gar nicht gab. Da ich aber aufgrund meiner Aufgabe/Ausbildung schlagartig auch Vorgesetzter/Führungsgehilfe für über 40 Mitarbeiter war, wage ich zu bezweifeln, das die geleistete Arbeit nicht zumindest mit einer Zulage hätte vergütet werden müssen.
In unserer hauseigenen Personaldatei wurde mir diese Tätigkeit zum Oktober übertragen. Somit hätte man doch spätestens nach Erhalt der Bewertung nach E10 im Februar 2020 reagieren müssen, oder?
Die Personalabteilung hatte von meiner Tätigkeit dort ja schließlich auch Kenntnis. Das die nicht auf mich zukommen, war klar, aber bis zur sicheren Anstellung auf dieser Stelle hält man natürlich die Füße still.

@Lars73: Ich bin vom einfachen Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst in den gehobenen Dienst/Tagesdienststelle gewechselt, habe immer noch den selben AG. Ich dachte meine Zeit von Juli 2019 bis April 2020 kann ich als Berufserfahrung werten, d.h. ich würde 10 Monate früher in die nächste Stufe 3 wechseln können, wenn der AG diesen Zeitraum anerkennt?

Lars73:
Es kommt bei der Stufenzuordnung nach § 17 (4) TV-L nicht auf Berufserfahrung an.

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