Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit

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Maitre69:
@ Lars73:
Gilt diese Regelung denn nur bei Neueinstellungen bzw. Versetzungen in eine andere Behörde mit gleichem Aufgabengebiet? Bei meiner Einstellung damals habe ich meine berufliche Vorerfahrung auch geltend gemacht und bin entsprechend früher in die Stufe 2 gekommen. Aber gut, war ich auf dem falschen Dampfer:).

Die Übertragung der Aufgaben war de facto im Oktober 2019. Also kann ich ab dem Zeitpunkt Ansprüche erheben, weil die Wertigkeit der Aufgaben das hergaben?

Maitre69:
@ Lars73:
Wie wird denn die Wirksamkeit der Übertragung der Aufgaben nachgewiesen? Natürlich hat mir mein Chef nichts schriftlich geben können, sondern hat auf meine Mitarbeit gehofft, was ja nicht heißt, dass man es unbedingt ehrenamtlich machen möchte.
Alle Beteiligten wussten von meiner Tätigkeit in diesem Bereich und haben gehofft, dass ich nicht auf die Idee komme, das auch bezahlt bekommen zu wollen. Selbst auf die Gefahr, dass ich nun 6 Monate Anspruch verliere wegen der Ausschlußfrist, so bleiben doch immer noch 4 Monate, immerhin ein Unterschiedbetrag von fast 2.000,00 € brutto!
Vielleicht habe ich mich auch verzettelt, aber so ganz leuchtet mir das nicht ein :-[

Lars73:
Bisher war die Aussage bis April 2020 Bezahlung nach E6. Was war danach?
Wäre gut, wenn du den Sachverhalt nochmal klar beschreibst wann wer welche Aufgaben übertragen hat.

Isie:
Du bekommst seit Mai 2020 Entgelt nach EG 10 Stufe 2 (nehme ich an). Und das wars dann auch. Alles davor ist verfristet, selbst wenn ein Anspruch bestanden hat. Die Eingruppierung selber einschließlich Stufenzuordnung verfristet aber nicht. Davon hat du entgeltmäßig erst mal nichts. Aber wenn du irgendwie nachweisen kannst, dass dir die Tätigkeit bereits früher wirksam und nicht nur vorübergehend übertragen wurde, ist das der Zeitpunkt der Höhergruppierung.
Ansonsten kannst du natürlich noch versuchen, eine Stufenlaufzeitverkürzung mit dem Argument herauszuschlagen, dass du diese Tätigkeit ja schon länger ausübst und eine Topleistung erbringst.

Maitre69:
Vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten.
Für eine Nachzahlung ist es offensichtlich zu spät aber einen Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung werde ich nochmal intensiv überdenken und auch in Betracht ziehen.

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