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Familienzuschlag Stufe 2
MNJ2019:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 und den folgenden Stufen ist dem Soldaten zu zahlen. Einschlägig ist hier § 40 Abs. 5 BBesG. Wer die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist vorrangig anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kindergeldes (§ 64 Abs. 2 EStG) und damit auch bzgl. des kindbezogenen Familienzuschlags. Ein ganz gutes Beispiel findet sich in Ziff. 40.5.8 BBesGVwV. Eine hälftige Aufteilung des Familienzuschlags der Stufen 2 und den folgenden Stufen gibt es nicht.
Asperatus:
--- Zitat von: MNJ2019 am 24.04.2021 00:30 ---Eine hälftige Aufteilung des Familienzuschlags der Stufen 2 und den folgenden Stufen gibt es nicht.
--- End quote ---
Richtig, nach dem BBesG nicht. Theoretisch könnte jedoch ein Anspruch aus einem Landesbesoldungsgesetz für den Nichtkindergeldberechtigten bestehen. Ich kenne nicht alle 16 Regelungen zum Familienzuschlag der Länder. In einem solchen Fall könnte § 40 Abs. 4 BBesG greifen:
--- Zitat ---Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte...
--- End quote ---
MNJ2019:
Sorry, aber in § 40 Abs. 4 BBesG werden nur Regelungen zum sog. Verheiratetenbestandteil (Stufe1) des Familienzuschlags getroffen (siehe auch Ziff.40.4.1 BBesGVwV). Und darum geht es dem Fragesteller ja nicht.
Wu3gB7:
Ein Soldat heiratet eine Frau <= hat demzufolge Anspruch auf dem Familienzuschlag (Fz) der Stufe 1 wegen Eheschließung, das ergibt sich aus der Rangfolge aus dem BBesG.
Die aus erster Ehe Kinder mitbringt und beide leben zusammen im selben Haushalt. Die Frau bezieht das Kindergeld, somit hat der Soldat Anspruch auf den Fz der Stufe 2 und der Folgenden.
Der Ex-Ehemann ist Berufsfeuerwehrmann und ist selbst neu verheiratet <= hat demzufolge Anspruch auf dem Familienzuschlag (Fz) der Stufe 1 wegen Eheschließung.
Nach dem BBesG hat der Berufsfeuerwehrmann zwar Anspruch auf den kinderbezogenden Anteil im Fz (KiFz), aber er wird vorrangig an den Soldaten gezahlt wegen Haushaltsaufnahme der Kinder und der Kindergeldzahlung an die Ehefrau.
Asperatus:
--- Zitat von: Wu3gB7 am 04.05.2021 11:35 ---Die Frau bezieht das Kindergeld, somit hat der Soldat Anspruch auf den Fz der Stufe 2 und der Folgenden.
--- End quote ---
Müsste der Soldat nicht das Kindergeld beziehen, um Anspruch auf die Stufe 2 zu haben?
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