Stufenlaufzeit bei "Höher"gruppierung bisher nicht bewerteter Stelle

Begonnen von DerLustigeOpa, 22.04.2021 17:13

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DerLustigeOpa

Hallo zusammen,

ich weiß, es ist rechtlich nicht möglich und TB sind anhand ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Dennoch: Wie bewertet ihr die Situation einer "Höher"gruppierung, wenn die Stelle bisher seitens des AG überhaupt noch nicht bewertet/eingruppiert war und nun eine erstmalige Eingruppierung seitens des AG mit gleichzeitiger Höhergruppierung verbunden wird, insb. mit Blick auf die Stufenlaufzeit?

Handelt es sich um eine Höhergruppierung oder um eine "erstmalige Eingruppierung"?
Macht dies überhaupt einen Unterschied hinsichtlich der Stufenlauzeit oder gilt in beiden Fällen uneingeschränkt § 17 Abs. 4 TVöD-V?
Darauf aufbauend: Würde die Stufenlautzeit bei einer rückwirkenden (höheren) Eingruppierung entsprechend rückwirkenden ab dem Tag der Höhergruppierung von vorne beginnen?

Isie

Handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses?

DerLustigeOpa

Zitat von: Isie in 22.04.2021 17:32
Handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses?

Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.

Isie

Dir ist also vor einigen Jahren die Tätigkeit übertragen worden, ohne dass deinem Arbeitgeber bewusst war, dass die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht?

Woraus ergibt sich, dass du 3 Monate rückwirkend höher eingruppiert sein könntest?

WasDennNun

Zitat von: DerLustigeOpa in 22.04.2021 17:48
Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.
Insofern gibt es eigentlich nur eine Option:
korrekte Eingruppierung (Höhergruppierung) ab Übertragung der Tätigkeiten, also zum Zeitpunkt der "Schaffung der Stelle".

Kommunalgenie

Zitat von: DerLustigeOpa in 22.04.2021 17:48
Zitat von: Isie in 22.04.2021 17:32
Handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses?

Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.

Da stehen gar keine Optionen im Raum. Du bist in der "höheren" EG bereits seit einigen Jahren, nämlich seit Übertragung der Aufgaben. Und dort begann auch die Stufenlaufzeit. Das Geld der höheren EG erhälst du für 6 Monate rückwirkend.

DerLustigeOpa

Zitat von: Isie in 22.04.2021 17:55
Dir ist also vor einigen Jahren die Tätigkeit übertragen worden, ohne dass deinem Arbeitgeber bewusst war, dass die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht?

Woraus ergibt sich, dass du 3 Monate rückwirkend höher eingruppiert sein könntest?

- Doch war es ihm, weshalb noch keine Eingruppierung stattfand.
- Kuhhandel, Willkür, Gewohnheit etc.

DerLustigeOpa

Zitat von: WasDennNun in 23.04.2021 07:00
Zitat von: DerLustigeOpa in 22.04.2021 17:48
Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.
Insofern gibt es eigentlich nur eine Option:
korrekte Eingruppierung (Höhergruppierung) ab Übertragung der Tätigkeiten, also zum Zeitpunkt der "Schaffung der Stelle".

Super, vielen Dank, das beantwortet meine Frage.

DerLustigeOpa

Zitat von: Kommunalgenie in 23.04.2021 08:43
Zitat von: DerLustigeOpa in 22.04.2021 17:48
Zitat von: Isie in 22.04.2021 17:32
Handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses?

Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.

Da stehen gar keine Optionen im Raum. Du bist in der "höheren" EG bereits seit einigen Jahren, nämlich seit Übertragung der Aufgaben. Und dort begann auch die Stufenlaufzeit. Das Geld der höheren EG erhälst du für 6 Monate rückwirkend.

Dir ebenfalls vielen Dank!