Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Stufenlaufzeit bei "Höher"gruppierung bisher nicht bewerteter Stelle

(1/2) > >>

DerLustigeOpa:
Hallo zusammen,

ich weiß, es ist rechtlich nicht möglich und TB sind anhand ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Dennoch: Wie bewertet ihr die Situation einer "Höher"gruppierung, wenn die Stelle bisher seitens des AG überhaupt noch nicht bewertet/eingruppiert war und nun eine erstmalige Eingruppierung seitens des AG mit gleichzeitiger Höhergruppierung verbunden wird, insb. mit Blick auf die Stufenlaufzeit?

Handelt es sich um eine Höhergruppierung oder um eine "erstmalige Eingruppierung"?
Macht dies überhaupt einen Unterschied hinsichtlich der Stufenlauzeit oder gilt in beiden Fällen uneingeschränkt § 17 Abs. 4 TVöD-V?
Darauf aufbauend: Würde die Stufenlautzeit bei einer rückwirkenden (höheren) Eingruppierung entsprechend rückwirkenden ab dem Tag der Höhergruppierung von vorne beginnen?

Isie:
Handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses?

DerLustigeOpa:

--- Zitat von: Isie am 22.04.2021 17:32 ---Handelt es sich um den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses?

--- End quote ---

Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.

Isie:
Dir ist also vor einigen Jahren die Tätigkeit übertragen worden, ohne dass deinem Arbeitgeber bewusst war, dass die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht?

Woraus ergibt sich, dass du 3 Monate rückwirkend höher eingruppiert sein könntest?

WasDennNun:

--- Zitat von: DerLustigeOpa am 22.04.2021 17:48 ---Nein, die betreffende Stelle wurde vor einigen Jahren neu geschaffen, aber damals seitens des AG nicht bewertet.

Im Raum stehen zwei Optionen:
- Höhergruppierung ab Erreichen der nächsten Stufe (in Kürze) oder
- rückwirkende Höhergruppierung von ca. drei Monaten

Gelten die normalen Regeln der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V lohnt sich die zweite Option natürlich nicht bzw. ist nachteilig.

--- End quote ---
Insofern gibt es eigentlich nur eine Option:
korrekte Eingruppierung (Höhergruppierung) ab Übertragung der Tätigkeiten, also zum Zeitpunkt der "Schaffung der Stelle".

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version