hier ein Auszug des nun gültigen § 28b Infektionsschutzgesetzes
(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Danach besteht nun einerseits die gesetzliche Verpflichtung des AG, HomeOffice anzubieten, wenn keine betriebl. Gründe entgegenstehen und andererseits, die gesetzliche Verpflichtung des AN, ein solches Angebot anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.