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Home-Office Pflicht
Spid:
Welche Relevanz soll irgendein Zeitungsartikel haben?
Der AG kann bestehen, auf was er will. Das ficht den AN doch nicht an. AG bietet HO an -> AN lehnt unter Verweis auf Gründe ab, muß diese gegenüber dem AG nicht einmal benennen -> der AG „besteht“ auf HO -> der AN lacht sich kaputt.
Dienstbeflissen:
Der interviewte Fachanwalt für Arbeitsrecht sieht das anders. Wie kommt Du darauf, der AN müsste die Gründe nicht nennen? Dann würde die ganze Regelung nichts bringen und ggf. bestehende Gründe könnte auch nicht durch Hilfe des AG abgestellt werden.
Spid:
Was kann ich denn dafür, daß Du ein Interview verlinkst, das Du entweder nicht verstanden hast oder in dem jemand Unfug erzählt?
Woraus sollte sich eine Rechtspflicht zur Benennung der Gründe gegenüber dem AG ergeben?
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Spid am 14.05.2021 18:48 ---Was kann ich denn dafür, daß Du ein Interview verlinkst, das Du entweder nicht verstanden hast oder in dem jemand Unfug erzählt?
Woraus sollte sich eine Rechtspflicht zur Benennung der Gründe gegenüber dem AG ergeben?
--- End quote ---
Das neue Gesetz zielt darauf ab mehr Menschen ins Homeoffice zu bringen, deshalb sind ja nun eben auch AN verpflichtet das angebotenen Homeoffice anzunehmen. Es sei den es sprächen wichtige Gründe dagegen. Wenn der AG danach fragt sollte der AN die Gründe schon nennen, sonst liegen wahrscheinlich keine vor und Homeoffice wird durchgesetzt. Büro zu für den AN. Das volle Programm. Entweder es liegt dann Annahmeverzug durch den AG vor oder der AN hat bei seinen Gründen geirrt. Verarschen lassen würde ich mich sicher nicht.
Spid:
Es gibt also keine Rechtspflicht. Wichtiger Gründe bedarf es für die Ablehnung des Angebots des AG durch den AN nicht. Er braucht lediglich Gründe. Und da keine Rechtspflicht des AN besteht, die Gründe gegenüber dem AG zu offenbaren und sie ihn auch überhaupt nichts angehen, gibt es auch keinen Grund, dies zu tun. Der AN hat auch keinen Anspruch darauf, daß der AG ihm gegenüber die dringenden betrieblichen Gründe offenbart, aus denen er dem AN nicht anbietet, in seiner Wohnung zu arbeiten. Derlei ist in zivilrechtlichen Beziehungen schlicht nicht vorgesehen. In einer Kündigung muß der AG zu deren Wirksamkeit ja auch keinen Grund benennen, obwohl er nach dem KSchG einen braucht.
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