Hey zusammen
zwei Monate nach meiner Übernahme habe ich eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen. Eingruppiert bin ich seit Arbeitseintritt in EG 5 Stufe 1 und erhalte nun eine Zulage nach EG 6 Stufe 1. Ich habe dazu folgende Frage:
Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bemisst sich die Zulage ja nach § 14 Abs. 3 S. 1 TVöD nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 S. 1 TVöD ergeben hätte. Demzufolge kommt man bei einer Höhergruppierung i.d.R in die Stufe, welche man in der niedrigeren EG erreicht hat, mindestens Stufe 2. Habe ich damit nun auch für den Zeitraum der vorübergehenden Tätigkeit einen Anspruch auf EG 6 Stufe 2, sodass ich für den letzten Monat noch eine Nachzahlung erhalten müsste?
Lieben Gruß