Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitnehmer bittet um Kündigung durch Arbeitgeber
Spid:
Inwiefern sollte ein solcher Anspruch auf Schadensersatz im Sachverhalt auch nur denkbar sein?
WasDennNun:
AG kündigt ohne Kündigungsgrund (vorgetäuschte betriebsbedingte Kündigung, die auch noch fehlerhaft ist), AN klagt hinterher dagegen und bekommt weiter Geld als Schadensersatz ohne zu arbeiten.
AG kündigt ohne Kündigungsgrund (vorgetäuschte betriebsbedingte Kündigung, die auch noch fehlerhaft ist), AN klagt nicht, Amt deckt auf, dass es eine Absprache zwischen AN/AG gab und eine Eigenkündig mit Sperrfrist dadurch umgangen werden sollte und fordert das Geld von AN zurück. An zahlt nicht, der Schaden (ausgezahltes ALG) wird vom Mittäter AG zurückgefordert.
Spid:
Ersteres ist zwar zutreffend, war aber nicht geschildert. Geschildert war
--- Zitat von: WasDennNun am 06.05.2021 06:50 ---Ein guter Sachbearbeiter vom Amt (soll es ja geben) würde diesen Braten riechen und Schadensersatz vom AN oder AG fordern können, oder?
--- End quote ---
Letzteres wäre erstens kein Schadensersatz und zweitens fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des AG. Zumal eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung schlicht zu einer wirksamen Kündigung wird, wenn der AN nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 07:42 ---Letzteres wäre erstens kein Schadensersatz und zweitens fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des AG. Zumal eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung schlicht zu einer wirksamen Kündigung wird, wenn der AN nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt.
--- End quote ---
Also AG und AN betrügen den Staat durch eine fingierte betriebsbedingt Kündigung.
Der Staat zahlt ALG, obwohl durch das Handeln vom AN und AG nur eine Sperrfrist durch Kündigung umgangen werden sollte.
Das ist somit kein Schaden, weil der AN trotzdem Anrecht auf ALG hat?
Bzw. der Staat kann dieses Geld von niemanden zurückfordern?
Lars73:
Ggf. hat der frühere Arbeitnehmer für die Sperrfrist kein Anrecht auf ALG. Das Geld kann also ggf. vom früheren AN gefordert werden.
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