Personalverantwortung kann zum Maß der Verantwortung beitragen - sie ist aber keine Voraussetzung für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals, das bspw. auch durch die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit erfüllt sein kann.