Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Spid:
In einer E13-Tätigkeit können bis zur Hälfte Arbeitsvorgänge geringerer Wertigkeit enthalten sein, ebenso wie man eine Tätigkeit bis weniger als der Hälfte mit Arbeitsvorgängen der Wertigkeit E13 anreichern kann, ohne daß die Eingruppierung berührt wird.
Resi:
Also mit anderen Worten, es kann immer alles passend gedreht werden und ich kann gar nichts machen.
Gut zu wissen.
Da es so nicht weiter motivierend ist, werde ich mich dann nach einer neuen Stelle umsehen.
Dank euch!
Spid:
Inwiefern müßte man was drehen? Wenn ich eine E13-Tätigkeit aus 60% E13 und 40% E9b auf zwei TB zu je 30/20 aufteile, die ansonsten E9b-Arbeitsvorgänge haben, bleibt es bei E9b, weil 30% E13 nicht genügen, um sich auf die Eingruppierung auszuwirken.
Resi:
Na ja, es scheint für die tatsächliche Tätigkeit völlig egal zu sein was in der Tätigkeitsbescheibung steht. Sie ist ja für meine Kollegin anscheinend nur für die Eingruppierung aufgesetzt worden. Die Tätigkeit, die sie tatsächlich ausübt würde geringer eingestuft werden.
Insofern hat es für mich schon den Beigeschmack von 'drehen'.
Spid:
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig tariflich unbeachtlich.
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