Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit
Spid:
Ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts handelt, ist dafür, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich, sondern eine gänzlich andere Frage.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 11:35 ---Ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts handelt, ist dafür, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich, sondern eine gänzlich andere Frage.
--- End quote ---
zwar die alles entscheidende Frage für den MA.
Denn nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG bei einer Handlung sein Direktionsrecht ausübt oder nicht.
Es ist für den MA völlig irrelevant, dass er stets sein Direktionsrecht ausüben kann.
Spid:
Ob das für den Mitarbeiter relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Es geht darum:
--- Zitat von: WasDennNun am 06.05.2021 09:42 ---
--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 08:33 ---Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,
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Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.
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Und das ist falsch.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 08:33 ---Muß man ja nicht. Es bleibt ohne Wirkung, egal ob man es tut oder nicht. Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich, Deines Einverständnisses bedarf es in keinster Weise. Man müßte Dich nicht einmal dazu hören oder sonstwie beteiligen.
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Damit ist es für den MA völlig ohne Belang, dass der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.
Denn nur ein Gericht kann feststellen, ob der AG bei einer Handlung sein Direktionsrecht ausübt.
Spid:
Ob das für den MA von Belang ist oder nicht, kann ebenso dahingestellt bleiben, ob nur ein Gericht feststellen könne, ob der AG sein Direktionsrecht ausübe, denn es geht um Deine oben zitierte Behauptung, die sich weder auf Relevanz stützt noch die Frage danach aufwirft, ob der AG sein Direktionsrecht ausübt.
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