Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Unterschiedliche Eingruppierung bei der selben Tätigkeit

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WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 09:48 ---Es bedarf keiner Entscheidung eines Gerichts, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann.

--- End quote ---
Doch, nur ein Gericht kann entscheiden ob eine Tätigkeitsänderung eingruppierungsrelevant ist.
Alles andere ist nur die unbedeutende Rechtsmeinung des AGs.

Spid:
Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 10:28 ---Das tangiert aber nicht den Umstand, ob der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann. Das wäre lediglich die Frage, ob der Umstand vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Das ist etwas völlig anderes.

--- End quote ---
Also kann nur ein Gericht feststellen, ob eine Tätigkeitsänderung mit dem Direktionsrecht gedeckt ist.

Also braucht man das ja nie unterschreiben, solange es nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Und muss trotzdem das machen was der AG sagt, solange man sich nicht 100% sicher ist, ob es eine HG ist.
(Die ja nicht mit dem Direktionsrecht gedeckt ist)

Allerdings sollte man grundsätzlich die Personalabteilung darüber informieren, dass das subalterne Führungspersonal etwas angewiesen hat und man davon ausgeht, dass dies keine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist, da man ansonsten eine Abmahnung riskiert.

Spid:
Diese Feststellung ist aber für den Umstand, daß der AG sein Direktionsrecht einseitig ausüben kann, völlig unerheblich. Se tangiert lediglich den Umstand, ob es sich um die Ausübung des Direktionsrechts oder eine Vertragsänderung handelt. Das ist eine völlig andere Frage.

WasDennNun:
Sie ist aber elementar für die Frage, ob jemand die vom AG angewiesenen Tätigkeiten ausüben muss.

EDIT:
Und meine Feststellung, dass dies nur ein Gericht entscheiden kann.

EDIT2:

--- Zitat von: WasDennNun am 06.05.2021 09:42 ---
--- Zitat von: Spid am 06.05.2021 08:33 ---Die Ausübung des Direktionsrechts ist dem AG einseitig möglich,

--- End quote ---
Was ja nur ein Gericht entscheiden kann, ob dem so ist.

--- End quote ---
Und damit ob es sich um eine Ausübung des Direktionsrechtes handelt.

Also nur ein Gericht kann feststellen, ob eine Ausübung von irgendwas eine Ausübung des Direktionsrechtes ist, oder nicht.

EDIT3
Das tangiert in der Tat nicht das Direktionsrecht. Nur die Handlungen die ausgeübt werden dürfen.

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