Ein enfaches Zeugnis enthält Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit, ein qualifiziertes Zeugnis darüber hinaus auch eine Bewertung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis, §109 Abs. 1 GewO - und auf letzteres eröffnet der TVÖD bei Ausscheiden auch ohne Verlangen des TB einen Anspruch.