Eingruppierung IT - Gibt es Beispiele?

Begonnen von Mirco76, 20.05.2021 13:58

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WasDennNun

Ich gehe sogar so weit das Serverbetreuung als Tätigkeitsdarstellung von E3 bis E13 alles sein kann.
Und die Tätigkeitsdarstellung: Erstellung von Datenbankabfrage, kann von E6 bis E13 alle sein.

Spid

Ich sehe darin in erster Linie keinen Arbeitsvorgang - sondern lediglich einen Arbeitsschritt.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 24.05.2021 12:51
Zunehmende Komplexität ist tariflich doch völlig unbeachtlich, weil die TVP sich gegen die Einführung von Komplexitätsmerkmalen entschieden haben. Von den benötigten Fachkenntnissen unterscheiden sich Datenbankabfragen aus zwei Tabellen mit einseitigem Bezug nicht von solchen aus 72 vielfach verschachtelten Tabellen mit multidirektionellen Bezügen.
Trotzdem kann es zu zwei unterschiedlichen Eingruppierungen führen.
Zitat von: Spid am 24.05.2021 12:57
Ich sehe darin in erster Linie keinen Arbeitsvorgang - sondern lediglich einen Arbeitsschritt.
idR ist dem so, allerdings kommt es auf die Organisation des AG an.

Spid

Auf welches tarifliche Merkmal sollte denn die zunehmende Komplexität wirken?

WasDennNun

Durchaus kann da besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung (E11) oder Spezialaufgabe (E12) notwendig sein für das Erstellen von Datenbankabfragen.
Sofern natürlich weitere Randbedingungen mit der Erstellung der DB Abfrage verknüpft sind, wie z.B. Laufzeiten.

Spid

Du hast ausgeführt:
Zitat von: WasDennNun am 24.05.2021 13:01
Zitat von: Spid am 24.05.2021 12:51
Zunehmende Komplexität ist tariflich doch völlig unbeachtlich, weil die TVP sich gegen die Einführung von Komplexitätsmerkmalen entschieden haben. Von den benötigten Fachkenntnissen unterscheiden sich Datenbankabfragen aus zwei Tabellen mit einseitigem Bezug nicht von solchen aus 72 vielfach verschachtelten Tabellen mit multidirektionellen Bezügen.
Trotzdem kann es zu zwei unterschiedlichen Eingruppierungen führen.

Dadurch werden weder Spezialaufgaben - also solche außerhalb des eigentlichen Tätigkeitsgebietes liegende - noch erhöhte Anforderungen an die Fachkenntnisse geriert.

WasDennNun

Inwiefern berührt das die Aussage, dass die Tätigkeitsdarstellung Erstellen von Datenbankabfrage von E6 bis E13 alles sein kann?
Und eine steigende Komplexität des Datenbankabfragen kann es durchaus erforderliche machen, dass man erhöhte Anforderungen an die Fachkenntnisse benötigt.

Spid

Ich nehme darin keinen Bezug zu der Aussage. Sie ist mir völlig gleich. Also?

GofX

Fängt an, wie ein Witz, ist aber (leider) keiner:
Streiten sich zwei Personalsachbearbeiter.
Der Eine sagt, "Datenbankabfrage ist Datenbankabfrage und gibt bei mir E8".
Sagt der Andere, "Bei uns gibt es unterschiedliche Komplexitäten der Datenbankanwendungen und somit ebenso verschieden erforderliche Bildungsstände; einen Teil können die FiSi/FiAE abfragen und erhalten dafür E7, einen anderen Teil machen die Diplom-Informatiker und erhalten dafür E12".

Wie soll der TB dabei unterscheiden können, was richtig ist und in welcher Eingruppierung er sich wiederfinden darf? "Transparenz" sieht in meinen Augen anders aus.

Spid

Welche Bedeutung hätte die Meinung eines Personalsachbearbeiters für die Eingruppierung?

Die TVP haben schlicht auf Komplexitätsmerkmale verzichtet.

GofX

Zitat von: Spid am 24.05.2021 14:44
Welche Bedeutung hätte die Meinung eines Personalsachbearbeiters für die Eingruppierung?

Keine - in der Theorie.

In der Praxis jedoch, sieht es vielerort so aus, dass der Personalsachbearbeiter mit darüber entscheidet, wie die Stelle vergütet wird.

Anderes Beispiel: wenn Komplexität unerheblich für die Eingruppierung sein soll, sie aber zu unterschiedlichen Eingruppierungen führen kann (Beispiel "Erstellen von Datenbankabfragen" (Zeitanteil: 75%): E6-E13), wie entscheidet dann im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Richter, wie eingruppiert werden soll?

WasDennNun

Wieso streiten die sich? Kann ja alles korrekt und möglich sein.
Es gibt doch eben unterschiedliche Anforderungen an der Fachkenntnisse bei der Erstellung von DB Abfragen.
Der eine klickt mit Access was zusammen, der andere bedient sich statistischer Methoden und der dritte muss nebenbei Caching Strategien entwickeln, damit seine DB auch rechtzeitig die Antwort liefert.
Und je komplexer die Abfragen sind, um so eher sind höherwertige Fachkenntnisse notwendig um eine Abfrage zu erstellen, die in absehbarer Zeit ein gewünschtes Ergebnis liefert.
Und der Vorgesetzte, der diese AN "bestellt" sollte halt wissen was er braucht.
Ob der Personaler einschätzen kann welche Fachkenntnisse man benötigt um diese Tätigkeiten auszuüben kann dahingestellt bleiben.
Hauptsache der TB bekommt das Geld was er haben will.

WasDennNun

Zitat von: GofX am 24.05.2021 14:51
Anderes Beispiel: wenn Komplexität unerheblich für die Eingruppierung sein soll, sie aber zu unterschiedlichen Eingruppierungen führen kann (Beispiel "Erstellen von Datenbankabfragen" (Zeitanteil: 75%): E6-E13), wie entscheidet dann im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Richter, wie eingruppiert werden soll?
In dem er die Arbeitsvorgänge bewertet.
Und "Erstellen von Datenbankabfragen" ist halt nicht spezifisch genug um beurteilen zu können, welche EG es ist.

GofX

Zitat von: WasDennNun am 24.05.2021 14:56
Und "Erstellen von Datenbankabfragen" ist halt nicht spezifisch genug um beurteilen zu können, welche EG es ist.

Ich sehe es wie Du, WasDennNun. Da bin ich ganz bei Dir.

Spid ist scheinbar der Meinung, Datenbankabfrage ist Datenbankabfrage - völlig gleich, wie komplex sie ist. Es gibt immer die gleiche EG.

Zitat von: Spid am 24.05.2021 12:51
Zunehmende Komplexität ist tariflich doch völlig unbeachtlich, weil die TVP sich gegen die Einführung von Komplexitätsmerkmalen entschieden haben. Von den benötigten Fachkenntnissen unterscheiden sich Datenbankabfragen aus zwei Tabellen mit einseitigem Bezug nicht von solchen aus 72 vielfach verschachtelten Tabellen mit multidirektionellen Bezügen.

Spid

Zitat von: GofX am 24.05.2021 14:51
Zitat von: Spid am 24.05.2021 14:44
Welche Bedeutung hätte die Meinung eines Personalsachbearbeiters für die Eingruppierung?

Keine - in der Theorie.

In der Praxis jedoch, sieht es vielerort so aus, dass der Personalsachbearbeiter mit darüber entscheidet, wie die Stelle vergütet wird.

Aber nicht, wie sie zu vergüten ist - und das ist der Regelungsgehalt des Tarifvertrags. Wenn der Personalsachbearbeiter statt 30 nur 20 Tage Urlaub errechnet, obwohl der Tarifvertrag 30 vorsieht, käme ja auch keiner auf die Idee, das dem Tarifvertrag anzulasten.

ZitatAnderes Beispiel: wenn Komplexität unerheblich für die Eingruppierung sein soll, sie aber zu unterschiedlichen Eingruppierungen führen kann (Beispiel "Erstellen von Datenbankabfragen" (Zeitanteil: 75%): E6-E13), wie entscheidet dann im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Richter, wie eingruppiert werden soll?

Ich halte das Erstellen von Datenbankabfragen immer noch nicht für einen Arbeitsvorgang. Sollte es ausnahmsweise mal einer sein, kommt es in erster Linie darauf an, welche Fachkenntnisse man dafür benötigt. Der Richter entscheidet auch nicht, wie eingruppiert werden soll, sondern stellt fest, wie man eingruppiert ist.