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Bewertung Leitung Hochbau

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Calenberger:
Hallo zusammen,

in unserem Hause ist die Diskussion entstanden, ob eine neue Leitung für den Hochbaubereich in E12 oder E13 eingruppiert ist.

Die Leitung wird nicht von einem technischen Mitarbeiter ausgeführt sondern von einer Kollegin aus dem Verwaltungsbereich, die einen entsprechenden Masterabschluss auch vorweisen kann.

Av sind Leitung und Führung, Projektmanagement und Kaufmännische Gebäudewirtschft (Wirtschaftspläne; Analysen, konzeptionelle Weiterentwicklung, Controlling, Entwicklung Planungs und Steuerinstrumente, Unterstützung VW-Leitung Entwicklung Standarts, Leitfäden usw.)

Ich bin der Meinung, wenn die Kommune zu dem Entschluss kommt, dass die Tätigkeiten einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, die Eingrupierung in E13 rechtmäßig wäre.

Kann man diese Meinung teilen oder bin ich hier auf dem Holzweg? 

Spid:
Der Entschluß der Kommune ist für die Eingruppierung unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

WasDennNun:
Wenn die Frage ist ob die AVs zu einer E13 führen könnten, dann kann man sagen: Es kommt darauf an (z.B. auf die Zeitanteile), denkbar ist es aber durchaus.

Und wenn die Kommune der Meinung ist, dass sie zu einer E13 führen, dann ist es doch in Ordnung.

Denn zu welcher Eingruppierung die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit führen, kann alleinig ein Gericht feststellen.

Also wenn AG und AN die gleiche (evtl. fehlerhafte) Rechtsmeinung vertreten, dann gibt es ja kein Konflikt.

Calenberger:
Ok. Dann anders ausgedrückt.

Ist es denkbar, dass für die Tätigkeiten ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium notwendig wäre?

Lars73:
Die Frage ist ja wo sind hier Aufgaben die ein wissenschaftliches Hochschulstudium verlangen? Der Vorteil ist, dass bei Leitung die Frage der Zeitanteile nicht greift. Man braucht also nur wenig solcher Aufgaben zu (er)finden und könnte als Kommune die E13 begründen. Als betroffener Arbeitgeber wird es schwerer sein diese vor Gericht durchzusetzen.

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