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Bewertung Leitung Hochbau

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WasDennNun:

--- Zitat von: Calenberger am 25.05.2021 07:43 ---Ok. Dann anders ausgedrückt.

Ist es denkbar, dass für die Tätigkeiten ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium notwendig wäre?

--- End quote ---
Platt gesagt, wenn strategisches Handeln und Planen benötigt wird kann man durchaus eine E13 finden.
Und das kann man auf der Stelle durchaus reininterpretieren.

Keeper83:

--- Zitat von: Calenberger am 20.05.2021 16:24 ---Hallo zusammen,

in unserem Hause ist die Diskussion entstanden, ob eine neue Leitung für den Hochbaubereich in E12 oder E13 eingruppiert ist.

Die Leitung wird nicht von einem technischen Mitarbeiter ausgeführt sondern von einer Kollegin aus dem Verwaltungsbereich, die einen entsprechenden Masterabschluss auch vorweisen kann.

Av sind Leitung und Führung, Projektmanagement und Kaufmännische Gebäudewirtschft (Wirtschaftspläne; Analysen, konzeptionelle Weiterentwicklung, Controlling, Entwicklung Planungs und Steuerinstrumente, Unterstützung VW-Leitung Entwicklung Standarts, Leitfäden usw.)

Ich bin der Meinung, wenn die Kommune zu dem Entschluss kommt, dass die Tätigkeiten einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, die Eingrupierung in E13 rechtmäßig wäre.

Kann man diese Meinung teilen oder bin ich hier auf dem Holzweg?

--- End quote ---

Den Holzweg sehe ich in diesem Sachverhalt woanders.

BStromberg:
Puuh... ist nicht originär eine tarifrechtliche Frage, die ich hier aufwerfe, aber ich habe aus der Praxis dunkel in Erinnerung, dass es im höheren bautechnischen Bereich (Beamtenebene) mitunter gezielt eines fachlich versierten Experten bedarf, der die große Staatsprüfung abgelegt haben muss, um im Hochbaubereich gewisse Zeichnungsbefugnisse zu haben; hat u.a. auch haftungsrechtliche Hintergründe, die bei der Abnahme von Fachgewerken zu Tragen kommen.

Aber vielleicht vergleiche ich hier gerade Äpfel mit Birnen  :) 

veeam:

--- Zitat von: BStromberg am 25.05.2021 15:22 ---Puuh... ist nicht originär eine tarifrechtliche Frage, die ich hier aufwerfe, aber ich habe aus der Praxis dunkel in Erinnerung, dass es im höheren bautechnischen Bereich (Beamtenebene) mitunter gezielt eines fachlich versierten Experten bedarf, der die große Staatsprüfung abgelegt haben muss, um im Hochbaubereich gewisse Zeichnungsbefugnisse zu haben; hat u.a. auch haftungsrechtliche Hintergründe, die bei der Abnahme von Fachgewerken zu Tragen kommen.

Aber vielleicht vergleiche ich hier gerade Äpfel mit Birnen  :) 

--- End quote ---

Diese Anforderung kenne ich im Bereich der Baugenehmigungsbehörde. Das ist allerdings eine Kann und keine Muss Aufgabe, zumindest im kommunalen Bereich, da der Übergeordnete Kreis diese Aufgabe sonst übernimmt. Leitung Hochbau muss nicht gleich Leitung Baugenehmigungsbehörde sein.

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