Such mal im Intranet nach "Jobrad".
Die BA vertritt die Meinung, dass eine Sachleistung wie z.B. das Jobrad als Entgeltumwandlung eine Abweichung vom tarifvertraglich geregelten Gehaltsanspruchs darstellt und diese nicht zulässig sei, da durch den Tarifvertrag nicht ausdrücklich zugelassen.
Man beachte die genaue Wortstellung "nicht ausdrücklich zugelassen" =! "ausdrücklich nicht zugelassen".