Ich hänge mich mal mit an das Thema dran: Ist es zulässig (durch eine Öffnungsklausel) hier vom TVöD abzuweichen und bei einer Höhergruppierung eine Rückstufung vorzunehmen? Zu regeln wäre das dann in eine entsprechenden BV.
Ein Beispiel dazu: Ein TB arbeitet als SB in E8/6 und soll als Gruppenleiter (Führungskraft) auf eine E10-Stelle versetzt und höhergruppiert werden. Qualifiziert ist er, es fehlt ihm Führungserfahrung, die für die Stelle prägend ist. Aus diesem Grund soll er in der E10 in die Stufe 2 eingruppiert werden.