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Höhergruppierung TV-L

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vhvh:
Liebe Community,

ich brauche eure fachliche Meinung zum folgenden Sachverhalt:

Tarifbeschäftigter wird in EG 9a TV-L eingestellt in einem Aufgabengebiet, das sagen wir zu 30% aus höhenwertigen Tätigkeiten der EG 10 bestehen und zu 70% aus Tätigkeiten entsprechend der EG 9a. Da diese Person nun jedoch die höhenwertigen Tätigkeiten im Aufgabengebiet zu 100% übernimmt, wird ein Antrag auf Höhergruppierung (E 10) gestellt.

Mir ist nun bewusst, das bei der Eingruppierung die auszuübenden Tätigkeiten zählen und im Teil 1 zum TV-L und bis auf EG 9 FG 3 von der EG 9a - EG 12 kein Hochschulabschluss gefordert wird. Im Prinzip würde man im Teil 1 den Tätigkeitsmerkmalen entsprechend diese Person nun höhergruppieren.

Dabei stellt ich mir nun jedoch folgendes: Das Anforderungsprofil dieser Stelle verlangt einen Hochschulabschluss und mehrjährige (3) Berufserfahrung im Aufgabengebiet. Würde diese Person sich regulär über eine Ausschreibung bewerben, würde sie die formalen Anforderung nicht erfüllen. Wie kann es nun sein, dass eine mögliche Höhergruppierung stattfinden könnte obwohl diese Person "nur" eine Ausbildung und wenige Monate Berufserfahrung inne hat? Im Teil 2 im Abschnitt 11 beispielsweise gibt es vergleichsweise von EG 10-12 die Möglichkeit/zwangsweise Prüfung zum sonstigen Beschäftigten. Warum ist dies nicht im Teil 1 auch so? Ist dies keine Lücke?

Wäre die Minus 1 Regel entsprechend den Vorbemerkungen zum TV-L eine Lösung für diesen Sachverhalt oder die Höhergruppierung? Ich vermute letzteres. Dabei hat der Arbeitgeber doch die Sorge zu tragen, dass der/die TB über die nötigen Fähigkeiten verfügt um dieses Aufgabengebiet vollumfänglich ausführen zu können....

Ich danke für die Beiträge.

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Was der AG in Anforderungsprofilen o.ä. festlegt, berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

vhvh:
Danke für deinen Beitrag. Ist deiner Meinung nach diese Höhergruppierung auf fachlicher Ebene tragbar und schon mal in der Praxis vorgekommen? Von der Tarifautomatik mal jetzt abgesehen. Hätte man sich vor Übertragung der Tätigkeiten deiner Meinung nach darüber Gedanken machen müssen?

Spid:
Inwiefern könnte man bei Eingruppierungsfragen von der Tarifautomatik absehen? TB sind eingruppiert, das ist die Tarifautomatik.

vhvh:
Ich wollte darauf hinaus, ob es im vornherein nicht schlauer gewesen wäre die persönlichen Anforderungen des TB mit den formalen Anforderungen des höhenwertigen Aufgabengebiets zu prüfen bevor man diese Person die Aufgaben überträgt und ob du schon mal solche Fälle in der Praxis erlebt hast. Oder ob man sich deswegen als Personaler eher keine Gedanken macht und es eher läuft wie im beschriebenen Fall.

Tut mir leid für das komplizierte Ausdrücken, bin neu im Personalbereich. Danke.

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