Die Regelung des §2 Abs. 1 TV-L ist lediglich deklaratorischer Natur, siehe u.a. BAG, Urteil v. 03.08.1982 - 3 AZR 503/79. Mithin bedarf es für die Vertragsänderung - die eingruppierungsrelevante Änderung der auszuüben Tätigkeit - nicht der Schriftform, um Wirkung zu entfalten. Die Angabe der Entgeltgruppe ist hingegen überhaupt keine Vereinbarung zwischen den Parteien.