Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlVO und § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürUrlVO ist eine Befreiuung möglich. Aber wie wird dies in der Zeiterfassung geregelt (als Anwesend oder Abwesend)?
Dabei kommt es darauf an, ob es eine Arbeitspflicht gibt, von der befreit werden kann. Daher mein Hinweis auf die internen Vereinbarungen dazu. In vielen Behörden gibt es keine Arbeitspflicht (z.B. Kernzeit) mehr, demzufolge kann von ihr auch nicht befreit werden.
Warum will man denn als Betroffener die technische Abwicklung im System so tief ergründen? Erschließt sich mir nicht.
Bei uns sind das i.d.R. spezielle Abwesenheitstypen wie z.B. "Freistellung bezahlt". An diesen Tagen wird dann ggf. 1/2 oder 1/1 von der Diensterbringungspflicht in der systemisch hinterlegten Sollarbeitszeit freigestellt.
Spannend ist das ganze Thema immer dann, wenn die Sachbearbeitung die Datensätze gewissenlos ins System kloppt, so dass man am Ende des Tages nicht mehr nachvollziehen kann (Kind 1 krank, Kind 2 krank, Betreuungsperson krank, Ableben eines nahen Angehörigen...) welche Freistellung von welchem Anspruch her rührt