Hallo, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt: 2019 wurde aufgrund der Übertragung völlig neuer (höherwertiger) Aufgaben eine Höhergruppierung von der E 9 und die E 12 beantragt. Bewilligt wurde die Höhergruppierung in die E 11. Die Entscheidung fiel Anfang 2020 da der Antrag aber 2019 gestellt wurde, wurde das ganze rückwirkend umgesetzt. Es gab somit keinen Irrtum. Durch die Mitte 2020 umgesetzte Überleitung aus der E Tabelle in die S Tabelle wurde es bezüglich dem Garantiebetrag (für mich) undurchsichtig. Daher die diesbezügliche Fragestellung...
Dem Mitarbeiter wurden 2019 wirksam höherwertige Aufgaben übertragen, die zu einer Höhergruppierung führten und der AG hat bis 2020 gebraucht um sich eine Rechtsmeinung zu bilden, was er für ein Entgelt zu zahlen hat.
Bis dahin hat er illegalerweise dem Mitarbeiter sein Entgelt vorenthalten.
Der MA hat die Rechtsauffassung, seine Tätigkeiten sind E12, der AG glaubt es sind E11.
Nach Auffassung des AGs ist der Mitarbeiter also seit 2019 in der E11 Stufe 2 und wurden dann 2020 in die S17 (Stufe 2) übergeleitet.
Ein Garantiebetrag ist bei der HG E9-E11 zu betrachten, fällt aber aus, da man ja genug mehr bekommt.
Was passiert wäre, wenn er sich 2019 nicht hätte HG lassen, ist irrelevant.
Tariflich gesehen
ist er (nach AG Auffassung) 2019 in der E11 gewesen und wurde von der E11 übergeleitet.