Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Probezeit im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis
Fragmon:
Hallöchen,
folgende Fragestellung: Nach dem TV-L entfällt die Probezeit nach der Ausbildung wenn diese im unmittelbaren Anschluss folgt. Laut BAT-O war neben der Voraussetzung, dass diese beim selben Arbeitgeber erfolgte zusätzlich noch derselbe Betrieb oder die Dienststelle gewesen sein muss. Grund ist vermutlich, dass Arbeitgeber im TV-L enorm groß sind und somit bei einem Behördenwechsel keine Aussage zu den Leistungen getroffen werden kann und sich die neue Dienststelle auf die Aussagen der Alten verlassen muss.
Nun habe ich in den Kommentierungen gelesen, dass diese Sichtweise auch bei der TV-L Regelung gilt, obwohl es nicht mehr festgeschrieben wurde.
Ich finde diese Ansicht falsch, da wenn die TVP diese Regelung weiterhin anwenden wollten, sie diese vermutlich auch wieder aufgenommen hätten.
Wie seht ihr das und wie kann man gegen eine allgemeingültige Kommentierung argumentieren.
Spid:
Es gibt keine "allgemeingültige Kommentierung". Wenn die TVP eine derartige Beschränkung hätten vereinbaren wollen, hätten Sie es getan. Die gängigen Kommentierungen zur gleichlautenden Regelung im TVÖD - und die Bundesverwaltung ist auch nicht gerade klein - gehen bei gleicher Tarifgeschichte davon aus, daß die Einschränkung nicht fortbesteht. Auch der TV-L-Kommentar Sponer/Steinherr sieht das so. Es gibt ja auch keinen Grund, das anders zu sehen. Letztendlich ist die Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aber ohnehin ohne jede Wirkung.
Lars73:
--- Zitat von: Fragmon am 15.06.2021 14:40 ---Nun habe ich in den Kommentierungen gelesen, dass diese Sichtweise auch bei der TV-L Regelung gilt, obwohl es nicht mehr festgeschrieben wurde.
--- End quote ---
Nach meinen Eindruck aus den TV-L und TVöD Kommentierungen dürfte die von Spid beschriebene Sichtweise h.M. sein. Es gibt teilweise eine Mindermeinung. Diese wird aber nicht wirklich begründet und diskutiert auch nicht die sehr eingeschränkten Rechtsfolgen einer solchen Interpretation.
Wozu wäre die Fragestellung relevant. Kündigungsschutz besteht ja sowieso?
Fragmon:
Ja der Begriff allgemeingültig war ungenau. Die Kommentierung TV-L nach Clemens/Scheuering besagt, dass die Regelung nur innerhalb derselben Dienststelle / Betrieb gelten.
Gibt es dazu ein Urteil?
In diesem Zusammenhang ist auch aufgefallen, dass Gerichte Ausbildungszeiten auf die Wartezeiten nach dem KSchG anrechnen, obwohl dort nur Zeiten in einem Arbeitsverhältnis genannt werden (BAG AZR 456/09).
Im TV-L findet der Begriff "in einem Arbeitsverhältnis" im § 34 ebenfalls Berücksichtigung und dort wird in der Walhalla Kommentierung gesagt, dass Zeiten in einem Arbeitsverhältnis keine Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis sind.
Hat auch hier jemand ein Begründung dazu? Wie will man das erklären, wenn man die Systematik Ausbildungsvertrag / Arbeitsvertrag bespricht und einerseits sagt, das gilt nicht weil AV =/ AusbV und andererseits wieder sagt. Ja gilt synonym.
Zusammenfassung:
Probezeit im Anschluss an die Ausbildung bei einer anderen Dienststelle möglich?
Ja nach Clemens/Scheuering
Nein nach Sponer/Steinherr
Zeiten einer Ausbildung gelten für die Wartezeit nach § 1 KSchG
Ja nach Kommentierung Beck bzw. Bram zum KSchG
Nein nach Gesetzeswortlaut
Zeiten einer Ausbildung auf Zeiten nach § 34 TV-L
Nein nach Wortlaut
Nein nach Walhalla
Lars73:
--- Zitat von: Fragmon am 15.06.2021 15:29 ---Zeiten einer Ausbildung gelten für die Wartezeit nach § 1 KSchG
Ja nach Kommentierung Beck bzw. Bram zum KSchG
Nein nach Tariflaut
--- End quote ---
Wo würde dies im Tarifvertrag stehen und wie könnte der eine vom KSchG abweichende Regelung treffen?
§ 34 TV-L unterscheidet sich vom § 622 BGB weshalb die unterschiedliche Behandlung der Ausbildungszeit dort erlaubt ist. (Auch erlaubt der § 622 BGB abweichende tarifliche Regelungen.)
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