Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Probezeit im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis

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Fragmon:
Entschuldigung ich meinte nach dem reinen Gesetzestext.

Ja ich verstehe es, dass man abweichende Regelungen treffen kann. Aber von der reinen Systematik ist das schwer zu vermitteln, dass identische Begriffe, besonders wenn sie noch das gleiche Thema betreffen, anders (abseits des Wortlauts) ausgelegt werden, ohne anders im Text definiert zu werden.
Wenn eine abweichende Regelung getroffen wird, wäre es doch besser, den Begriff dann auch zu definieren, so wie es in vielen anderen Gesetzen erfolgt (....im Sinne des Gesetzes / Tarifvertrages ist....).

Insbesondere im Rahmen der Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten ist diese unverständliche Auslegung von identischen Begriffen schwer zu erklären, dass diese entscheidende Einschränkung bzw. Öffnung erst auf Kommentierungsebene besprochen wird. (nicht auf Niederschrift oder Protokollerklärungsseite).

Lars73:
Gesetze werden nicht für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellte geschrieben. Es ist im Arbeitsrecht unüblich die BAG-Entscheidungen im Gesetzestext aufzugreifen. Man geht wohl davon aus, dass es besser ist die Regelungen dann so zu lassen. Sonst würde die neue Regelung wieder durch Urteile ausgefüllt werden. ich stimme zu, dass es unerfreulich ist, dass sich einige Regelungen im Gesetz finden die keine Anwendung mehr finden dürfen oder anders zu interpretieren sind. Nur wenn die Entscheidung der Gericht nicht gefällt wird ggf. die Regelung geändert.

Das eine Ausbildung die Erfüllung der Wartezeit nach KSchG erfüllt ist ausgeurteilt. Also nicht nur Kommentare sondern ständige Rechtsprechung.

Fragmon:
Natürlich, aber dann hätte der Tarifvertrag, wenn er von gerichtlich ausgeurteilten Begriffen abweichen will, den Begriff auch anders definieren müssen.

Lars73:
Den Begriff der Beschäftigungszeit ging es im BGB nicht. Die Begriffe werden im TVöD doch definiert. Beschäftigungszeit ist in §34 (3) TV-L definiert.
Das ganze dann hinsichtlich Arbeitsverhältnis i.V.m. § 1 TV-L. Daneben greifen erkennbar nicht die Erwägungen des BAG zum § 622 BGB

Fragmon:
Das stimmt so nicht:

§ 622 BGB
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ...

§ 34 TV-L
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit .... Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

Somit wird 2x der Begriff des Arbeitsverhältnis genutzt. Im TV-L werden Ausbildungszeiten jedoch nicht angerechnet.

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